Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Suche nach der materiellen Wahrheit nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben alle allenfalls bedeutsamen Beweise zu erheben und gestützt hierauf entweder einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Wie sie dies konkret tut bzw. welche Reihenfolge der Beweismittelerhebung sie als opportun erachtet, steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die beschuldigte Person kann hierauf keinen Einfluss nehmen, es sei denn, sie könne nachweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (E. 3.1.c/aa und E. 3.3.c/bb). Bei sogenannten Vier-Augen-Delikten kann es durchaus gerechtfertigt sein, zuerst Drittpersonen einzuvernehmen und erst danach die beschuldigte Person mit sämtlichen erhobenen Beweisen zu konfrontieren. Ob dies die zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Einzelfall zweckdienlichste Vorgehensweise ist, hat die im Vorverfahren zuständige Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft, in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden. Der Beschwerdeinstanz ist es, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, grundsätzlich verwehrt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, wie diese das Untersuchungsverfahren zu führen hat (E. 3.1.c/bb und E. 3.3.c/bb). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt werden (E. 3.4.c).
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Basel-Land Kantonsgericht 29.06.2022 2022_06_29_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 29.06.2022 2022_06_29_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 29.06.2022 2022_06_29_sr_1
Rechtsverweigerung und Verweigerung der Akteneinsicht Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Suche nach der materiellen Wahrheit nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben alle allenfalls bedeutsamen Beweise zu erheben und gestützt hierauf entweder einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Wie sie dies konkret tut bzw. welche Reihenfolge der Beweismittelerhebung sie als opportun erachtet, steht dabei im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die beschuldigte Person kann hierauf keinen Einfluss nehmen, es sei denn, sie könne nachweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (E. 3.1.c/aa und E. 3.3.c/bb). Bei sogenannten Vier-Augen-Delikten kann es durchaus gerechtfertigt sein, zuerst Drittpersonen einzuvernehmen und erst danach die beschuldigte Person mit sämtlichen erhobenen Beweisen zu konfrontieren. Ob dies die zur Erforschung der materiellen Wahrheit im Einzelfall zweckdienlichste Vorgehensweise ist, hat die im Vorverfahren zuständige Verfahrensleitung, d.h. die Staatsanwaltschaft, in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden. Der Beschwerdeinstanz ist es, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, grundsätzlich verwehrt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, wie diese das Untersuchungsverfahren zu führen hat (E. 3.1.c/bb und E. 3.3.c/bb). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt werden (E. 3.4.c).
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