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2022_05_24_sr_2

Basel-Landschaft · 2022-05-24 · Deutsch BL

Anordnung einer MassnahmeDas Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Darin muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche (E. 3.1).

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Anordnung einer MassnahmeDas Gericht stützt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Darin muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob eine Massnahme angeordnet werden soll und wenn ja, welche (E. 3.1).

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