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2022_05_03_sr_1

Basel-Landschaft · 2022-05-03 · Deutsch BL

Verunreinigung von TrinkwasserDer Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 234 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt. Abs. 2 von Art. 234 StGB regelt die fahrlässige Begehungsweise (Erw. 1.5.3.1). Geschütztes Rechtsgut ist einerseits Leib und Leben von Menschen und andererseits Vermögen von Tierhaltern. Bezüglich Angriffsobjekt handelt es sich um ein Erfolgsdelikt und bezüglich Rechtsgüter um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Erw. 1.5.3.2). Tatobjekt ist Wasser für Menschen oder Haus- und Nutztiere, welches inabsehbarer Zeit als Trinkwasser verwendet werden könnte (Erw. 1.5.3.3). Strafbare Handlung ist das Verunreinigen des Trinkwassers, wobei eine indirekte Verunreinigung genügt (Erw. 1.5.3.4). Die Verunreinigung muss durch gesundheitsschädliche Stoffe erfolgen, wobei der Mischanteil zwischen Wasser und gesundheitsschädlichem Stoff geeignet sein muss, eine erhebliche Schädigung der Gesundheit von Menschen oder Tieren zu verursachen (Erw. 1.5.3.5). Erforderlich ist zudem eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen tatbestandsmässigem Handeln und Erfolg, wobei weitere mögliche Ursachen grundsätzlich unerheblich sind (Erw. 1.5.3.7). Für die Annahme von Vorsatz ist erforderlich, dass der Täter um die erhebliche Schädlichkeit des Stoffes für die Gesundheit von Menschen bzw. Tieren wissen und vorsätzlich eine Verunreinigungshandlung mit diesem Stoff vornehmen muss. Ausserdem muss er den Erfolg (verunreinigtes Trinkwasser) herbeiführen wollen. Demgegenüber liegt eine bloss fahrlässige Begehungsweise vor, wenn der Täter das Wasser aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit entsprechenden Stoffen verunreinigt, die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes nicht erkennt oder sich über die Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im Klaren war, indem er die gesundheitsschädliche Folge in pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedachte oder aber verkennt bzw. nicht berücksichtigt, dass es sich um Trinkwasser im Sinne des Angriffsobjekts handelt (Erw. 1.5.3.8).Im konkreten Fall war das Wasser, welches nach dem Zusammenschluss der neuen Wasserleitungen durch diese fliessen sollte, dazu bestimmt, früher oder später von Menschen oder Tieren getrunken zu werden. Das Einbringen von Mehl in eine Trinkwasserleitung ist als Verunreinigungshandlung im Rechtssinn anzusehen, da eine solche Verunreinigung über den indirekten Weg von allenfalls mit Keimen besiedeltem Mehl – Rohre – Spülwasser – Trinkwasser erfolgt sein könnte. In casu waren aber weder ein Messwert von 47 KBE/100ml E. coli noch sämtliche weiteren aktenkundigen Messwerte gesundheitsschädigend, womit der tatbestandsmässige Erfolg abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen nicht eingetreten ist (Erw. 1.5.3.3-1.5.3.5).

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Basel-Land Kantonsgericht 03.05.2022 2022_05_03_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 03.05.2022 2022_05_03_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 03.05.2022 2022_05_03_sr_1

Verunreinigung von TrinkwasserDer Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 234 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt. Abs. 2 von Art. 234 StGB regelt die fahrlässige Begehungsweise (Erw. 1.5.3.1). Geschütztes Rechtsgut ist einerseits Leib und Leben von Menschen und andererseits Vermögen von Tierhaltern. Bezüglich Angriffsobjekt handelt es sich um ein Erfolgsdelikt und bezüglich Rechtsgüter um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Erw. 1.5.3.2). Tatobjekt ist Wasser für Menschen oder Haus- und Nutztiere, welches inabsehbarer Zeit als Trinkwasser verwendet werden könnte (Erw. 1.5.3.3). Strafbare Handlung ist das Verunreinigen des Trinkwassers, wobei eine indirekte Verunreinigung genügt (Erw. 1.5.3.4). Die Verunreinigung muss durch gesundheitsschädliche Stoffe erfolgen, wobei der Mischanteil zwischen Wasser und gesundheitsschädlichem Stoff geeignet sein muss, eine erhebliche Schädigung der Gesundheit von Menschen oder Tieren zu verursachen (Erw. 1.5.3.5). Erforderlich ist zudem eine natürliche und adäquate Kausalität zwischen tatbestandsmässigem Handeln und Erfolg, wobei weitere mögliche Ursachen grundsätzlich unerheblich sind (Erw. 1.5.3.7). Für die Annahme von Vorsatz ist erforderlich, dass der Täter um die erhebliche Schädlichkeit des Stoffes für die Gesundheit von Menschen bzw. Tieren wissen und vorsätzlich eine Verunreinigungshandlung mit diesem Stoff vornehmen muss. Ausserdem muss er den Erfolg (verunreinigtes Trinkwasser) herbeiführen wollen. Demgegenüber liegt eine bloss fahrlässige Begehungsweise vor, wenn der Täter das Wasser aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit entsprechenden Stoffen verunreinigt, die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes nicht erkennt oder sich über die Gesundheitsschädlichkeit ihrer Einwirkung nicht im Klaren war, indem er die gesundheitsschädliche Folge in pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedachte oder aber verkennt bzw. nicht berücksichtigt, dass es sich um Trinkwasser im Sinne des Angriffsobjekts handelt (Erw. 1.5.3.8).Im konkreten Fall war das Wasser, welches nach dem Zusammenschluss der neuen Wasserleitungen durch diese fliessen sollte, dazu bestimmt, früher oder später von Menschen oder Tieren getrunken zu werden. Das Einbringen von Mehl in eine Trinkwasserleitung ist als Verunreinigungshandlung im Rechtssinn anzusehen, da eine solche Verunreinigung über den indirekten Weg von allenfalls mit Keimen besiedeltem Mehl – Rohre – Spülwasser – Trinkwasser erfolgt sein könnte. In casu waren aber weder ein Messwert von 47 KBE/100ml E. coli noch sämtliche weiteren aktenkundigen Messwerte gesundheitsschädigend, womit der tatbestandsmässige Erfolg abweichend zu den vorinstanzlichen Feststellungen nicht eingetreten ist (Erw. 1.5.3.3-1.5.3.5).

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