Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Sicherheitsleistung, ErsatzforderungDie Freigabe einer Sicherheitsleistung in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 StPO ist im Urteilsdispositiv explizit anzuordnen. Der freigegebene Betrag kann gestützt auf Art. 268 StPO beschlagnahmt und nach Rechtskraft des Urteils gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. Soweit zugleich eine Ersatzforderung ausgesprochen wird, ist es unzulässig, dieselbe gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen zur Kostendeckung zu beschlagnahmen und direkt mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Der Gesetzgeber hat für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben. Ein verbleibender Restbetrag der Sicherheitsleistung kann in solchen Fällen gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet
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Basel-Land Kantonsgericht 10.03.2022 2022_03_10_sr1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 10.03.2022 2022_03_10_sr1 Basilea Campagna Kantonsgericht 10.03.2022 2022_03_10_sr1
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Sicherheitsleistung, ErsatzforderungDie Freigabe einer Sicherheitsleistung in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 StPO ist im Urteilsdispositiv explizit anzuordnen. Der freigegebene Betrag kann gestützt auf Art. 268 StPO beschlagnahmt und nach Rechtskraft des Urteils gemäss Art. 239 Abs. 2 StPO zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. Soweit zugleich eine Ersatzforderung ausgesprochen wird, ist es unzulässig, dieselbe gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen zur Kostendeckung zu beschlagnahmen und direkt mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen. Der Gesetzgeber hat für Ersatzforderungen zu Gunsten des Staates den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben. Ein verbleibender Restbetrag der Sicherheitsleistung kann in solchen Fällen gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet
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