AusstandsgesuchEin Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 58 Abs. 1 Teilsatz 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald die betreffende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall wurde diese Frist eingehalten, da der Gesuchsteller gestützt auf eine arbeitsinterne Weisung sowie aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten mit einem Ausstandsgesuch gegenüber einem Leitenden Staatsanwalt abwarten durfte (Erw. 1.2). Allein die Vorgesetztenstellung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller genügt noch nicht zur Annahme des Anscheins der Befangenheit (Erw. 2.5.2). Hingegen stellen arbeitsintern praktizierte und seitens der Vorgesetzten tolerierte Abläufe, welche nunmehr in einem Strafverfahren zu untersuchen sind, zusätzliche qualifizierte Gründe dar, welche für eine Befangenheit des Gesuchsgegners sprechen, da der Gesuchsteller bei einer angemessenen Verteidigung gegen den ihn erhobenen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung arbeitsrechtliche Konflikte zu befürchten hätte. Vorliegend macht der Gesuchsteller aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber auch ohne konkretes Aufzeigen der fraglichen arbeitsinternen Weisung hinreichend glaubhaft, dass durch eine Verquickung von straf- und arbeitsrechtlichen Aspekten der Ausgang des Strafverfahrens als nicht mehr offen bezeichnet werden kann (Erw. 2.5.3).
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Basel-Land Kantonsgericht 11.01.2022 2022_01_11_sr_1-doc Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.01.2022 2022_01_11_sr_1-doc Basilea Campagna Kantonsgericht 11.01.2022 2022_01_11_sr_1-doc
AusstandsgesuchEin Ausstandsgesuch ist gemäss Art. 58 Abs. 1 Teilsatz 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald die betreffende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Im vorliegenden Fall wurde diese Frist eingehalten, da der Gesuchsteller gestützt auf eine arbeitsinterne Weisung sowie aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten mit einem Ausstandsgesuch gegenüber einem Leitenden Staatsanwalt abwarten durfte (Erw. 1.2). Allein die Vorgesetztenstellung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller genügt noch nicht zur Annahme des Anscheins der Befangenheit (Erw. 2.5.2). Hingegen stellen arbeitsintern praktizierte und seitens der Vorgesetzten tolerierte Abläufe, welche nunmehr in einem Strafverfahren zu untersuchen sind, zusätzliche qualifizierte Gründe dar, welche für eine Befangenheit des Gesuchsgegners sprechen, da der Gesuchsteller bei einer angemessenen Verteidigung gegen den ihn erhobenen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung arbeitsrechtliche Konflikte zu befürchten hätte. Vorliegend macht der Gesuchsteller aus Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber auch ohne konkretes Aufzeigen der fraglichen arbeitsinternen Weisung hinreichend glaubhaft, dass durch eine Verquickung von straf- und arbeitsrechtlichen Aspekten der Ausgang des Strafverfahrens als nicht mehr offen bezeichnet werden kann (Erw. 2.5.3).
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