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20221202_zr_neu

Basel-Landschaft · 2022-12-02 · Deutsch BL

Die Berufung hat konkrete Berufungsanträge zu enthalten, d.h. es müssen reformatorische Begehren in der Sache gestellt werden. Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht eingehalten, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (E. 1.3 f.). Die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgte Konversion eines Eheschutzgesuchs in ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ist nicht zu beanstanden, zumal im fraglichen Fall die Ehefrau explizit an der besagten Verhandlung beantragt hat, dass ihr Eheschutzgesuch als Antrag um vorsorgliche Massnahmen weiterbehandelt wird (E. 2.1 ff.).

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Die Berufung hat konkrete Berufungsanträge zu enthalten, d.h. es müssen reformatorische Begehren in der Sache gestellt werden. Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht eingehalten, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (E. 1.3 f.). Die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erfolgte Konversion eines Eheschutzgesuchs in ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ist nicht zu beanstanden, zumal im fraglichen Fall die Ehefrau explizit an der besagten Verhandlung beantragt hat, dass ihr Eheschutzgesuch als Antrag um vorsorgliche Massnahmen weiterbehandelt wird (E. 2.1 ff.).

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