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20220906_162830

Basel-Landschaft · 2022-02-15 · Deutsch BL

Haben sich die Parteien im doppelten Schriftenwechsel von sich aus zur Frage der Sistierung des Verfahrens geäussert, braucht das Gericht die Parteien nicht nochmals dazu anzuhören, bevor es einen Entscheid über die Sistierung trifft (E. 2.3.2); genügend begründete Sistierungsverfügung durch die Vorinstanz (E. 2.3.3); ausnahmsweise Sistierung des Verfahrens nach Art. 126 Abs. 1 ZPO aus Gründen der Zweckmässigkeit (E. 2.4.1 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 15.02.2022 20220906_162830 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.02.2022 20220906_162830 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.02.2022 20220906_162830

Haben sich die Parteien im doppelten Schriftenwechsel von sich aus zur Frage der Sistierung des Verfahrens geäussert, braucht das Gericht die Parteien nicht nochmals dazu anzuhören, bevor es einen Entscheid über die Sistierung trifft (E. 2.3.2); genügend begründete Sistierungsverfügung durch die Vorinstanz (E. 2.3.3); ausnahmsweise Sistierung des Verfahrens nach Art. 126 Abs. 1 ZPO aus Gründen der Zweckmässigkeit (E. 2.4.1 ff.).

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