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Basel-Landschaft · 2022-07-12 · Deutsch BL

Der vom betriebenen Beschwerdeführer gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel – in casu die Spielberechtigung in einem Golfclub – geltend gemachte Einwand der mangelhaften Leistung ist dann unbegründet resp. haltlos, wenn bereits bei Unterzeichnung des Spielvertrags klar war, dass die Golfanlage vor der offiziellen Eröffnung noch nicht voll bespielbar sein wird und der Beschwerdeführer im Gegenzug beachtliche finanzielle Vergünstigungen in Anspruch genommen hat. Die mangelhafte Leistung ist diesfalls Bestandteil resp. Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (E. 3.3)

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Basel-Land Kantonsgericht 12.07.2022 20220815_161819 Bâle-Campagne Kantonsgericht 12.07.2022 20220815_161819 Basilea Campagna Kantonsgericht 12.07.2022 20220815_161819

Der vom betriebenen Beschwerdeführer gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel – in casu die Spielberechtigung in einem Golfclub – geltend gemachte Einwand der mangelhaften Leistung ist dann unbegründet resp. haltlos, wenn bereits bei Unterzeichnung des Spielvertrags klar war, dass die Golfanlage vor der offiziellen Eröffnung noch nicht voll bespielbar sein wird und der Beschwerdeführer im Gegenzug beachtliche finanzielle Vergünstigungen in Anspruch genommen hat. Die mangelhafte Leistung ist diesfalls Bestandteil resp. Inhalt der vertraglichen Vereinbarung (E. 3.3)

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