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2022-12-06_zr_01

Basel-Landschaft · 2022-12-06 · Deutsch BL

Behauptet der Schuldner, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, hat er den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Unterlässt es der Schuldner, nach Zustellung des Zahlungsbefehls die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes geltend zu machen, so kann er die Unzuständigkeit in Bezug auf die Pfändung nicht nachträglich geltend machen (E. 2.2). Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist lediglich anfechtbar, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, seine Rechte im betreffenden Pfändungsverfahren zu wahren (E. 2.3).

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Behauptet der Schuldner, an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland über einen festen Wohnsitz zu verfügen, hat er den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Unterlässt es der Schuldner, nach Zustellung des Zahlungsbefehls die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes geltend zu machen, so kann er die Unzuständigkeit in Bezug auf die Pfändung nicht nachträglich geltend machen (E. 2.2). Eine nicht oder nicht rechtzeitig angekündigte Pfändung ist lediglich anfechtbar, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, seine Rechte im betreffenden Pfändungsverfahren zu wahren (E. 2.3).

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