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2022-09-01_sv_1

Basel-Landschaft · 2022-09-01 · Deutsch BL

Die vorliegende Aufhebungsvereinbarung ist nicht als Selbstkündigung zu werten, die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist von der Arbeitgeberin ergriffen worden. Ferner ist der Versicherten auch kein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit anzulasten. Es mangelt daher an einer Grundlage für die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung

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Die vorliegende Aufhebungsvereinbarung ist nicht als Selbstkündigung zu werten, die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist von der Arbeitgeberin ergriffen worden. Ferner ist der Versicherten auch kein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit anzulasten. Es mangelt daher an einer Grundlage für die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung

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