Die vorliegende Aufhebungsvereinbarung ist nicht als Selbstkündigung zu werten, die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist von der Arbeitgeberin ergriffen worden. Ferner ist der Versicherten auch kein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit anzulasten. Es mangelt daher an einer Grundlage für die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 01.09.2022 2022-09-01_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 01.09.2022 2022-09-01_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 01.09.2022 2022-09-01_sv_1
Die vorliegende Aufhebungsvereinbarung ist nicht als Selbstkündigung zu werten, die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist von der Arbeitgeberin ergriffen worden. Ferner ist der Versicherten auch kein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit anzulasten. Es mangelt daher an einer Grundlage für die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht