Eheschutz; bei endgültigem Getrenntleben sind im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 3.1, 4.3); gelingt der Nachweis des Vorliegens einer lebensprägenden Ehe nicht, ist selbst bei einer allenfalls fehlenden Eigenversorgung des 67-jährigen Ehegatten kein Unterhaltsbeitrag geschuldet (E. 4.4).
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Basel-Land Kantonsgericht 15.08.2022 2022-08-15_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 15.08.2022 2022-08-15_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 15.08.2022 2022-08-15_zr_1
Eheschutz; bei endgültigem Getrenntleben sind im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 3.1, 4.3); gelingt der Nachweis des Vorliegens einer lebensprägenden Ehe nicht, ist selbst bei einer allenfalls fehlenden Eigenversorgung des 67-jährigen Ehegatten kein Unterhaltsbeitrag geschuldet (E. 4.4).
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