Schuldneranweisung an den Arbeitgeber für künftige Kinderunterhaltsbeiträge. Arbeitet der in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens wohnhafte, unterhaltspflichtige Elternteil in der Schweiz, kann dessen Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet werden, künftige Kinderunterhaltsbeiträge direkt an den Unterhaltsgläubiger zu bezahlen. Diese Schuldneranweisung darf jedoch nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils eingreifen. Zuständig zum Entscheid über die Schuldneranweisung an den Arbeitgeber ist das Gericht am schweizerischen Sitz des Arbeitgebers.
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Basel-Land Kantonsgericht 05.07.2022 2022-07-07_zr_1_ Bâle-Campagne Kantonsgericht 05.07.2022 2022-07-07_zr_1_ Basilea Campagna Kantonsgericht 05.07.2022 2022-07-07_zr_1_
Schuldneranweisung an den Arbeitgeber für künftige Kinderunterhaltsbeiträge. Arbeitet der in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens wohnhafte, unterhaltspflichtige Elternteil in der Schweiz, kann dessen Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet werden, künftige Kinderunterhaltsbeiträge direkt an den Unterhaltsgläubiger zu bezahlen. Diese Schuldneranweisung darf jedoch nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils eingreifen. Zuständig zum Entscheid über die Schuldneranweisung an den Arbeitgeber ist das Gericht am schweizerischen Sitz des Arbeitgebers.
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