Wird der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der berufungs-fähigen Hauptsache – vorliegend geht es um die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten der Gegenpartei – gefällt, so kann er gleichzeitig mittels Berufung angefochten werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist in diesen Fällen subsidiär und eine separate Beschwerdeerhebung unnötig (E. 1.2). Bei Nichtbeachtung des unbedingten Replikrechts einer Partei wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung kann vorliegend im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (E. 2.1 ff.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 07.07.2022 2022-07-07_zr_1-1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.07.2022 2022-07-07_zr_1-1 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.07.2022 2022-07-07_zr_1-1
Wird der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der berufungs-fähigen Hauptsache – vorliegend geht es um die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu Lasten der Gegenpartei – gefällt, so kann er gleichzeitig mittels Berufung angefochten werden. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist in diesen Fällen subsidiär und eine separate Beschwerdeerhebung unnötig (E. 1.2). Bei Nichtbeachtung des unbedingten Replikrechts einer Partei wird ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung kann vorliegend im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (E. 2.1 ff.)
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