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2022-06-09_sv_7

Basel-Landschaft · 2022-06-09 · Deutsch BL

Mit dem Wegfall der Invalidenrente rückwirkend per September 2013 ist auch die Hilflosenentschädigung aufzuheben, da die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG nicht mehr erfüllt sind; im Übrigen ist auch eine erhebliche Änderung des Sachverhalts zu bejahen, die per September 2013 eine Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt

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Mit dem Wegfall der Invalidenrente rückwirkend per September 2013 ist auch die Hilflosenentschädigung aufzuheben, da die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG nicht mehr erfüllt sind; im Übrigen ist auch eine erhebliche Änderung des Sachverhalts zu bejahen, die per September 2013 eine Aufhebung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt

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