Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen. Bei Einwendung einer Verrechnungsforderung müssen entsprechende Urkunden vorgelegt werden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (E. 2, 5.3). Die Abtretung von Honorarforderungen an die eigene Rechtsvertretung ergibt sich nicht direkt aus der Prozessvollmacht; derjenige, der eine (bestrittene) Zession behauptet, muss diese urkundlich belegen (E. 4.3).
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Basel-Land Kantonsgericht 07.06.2022 2022-06-07_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.06.2022 2022-06-07_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.06.2022 2022-06-07_zr_1
Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen. Bei Einwendung einer Verrechnungsforderung müssen entsprechende Urkunden vorgelegt werden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (E. 2, 5.3). Die Abtretung von Honorarforderungen an die eigene Rechtsvertretung ergibt sich nicht direkt aus der Prozessvollmacht; derjenige, der eine (bestrittene) Zession behauptet, muss diese urkundlich belegen (E. 4.3).
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