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2022-06-07_zr_1

Basel-Landschaft · 2022-06-07 · Deutsch BL

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen. Bei Einwendung einer Verrechnungsforderung müssen entsprechende Urkunden vorgelegt werden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (E. 2, 5.3). Die Abtretung von Honorarforderungen an die eigene Rechtsvertretung ergibt sich nicht direkt aus der Prozessvollmacht; derjenige, der eine (bestrittene) Zes­sion behauptet, muss diese urkundlich belegen (E. 4.3).

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Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen. Bei Einwendung einer Verrechnungsforderung müssen entsprechende Urkunden vorgelegt werden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (E. 2, 5.3). Die Abtretung von Honorarforderungen an die eigene Rechtsvertretung ergibt sich nicht direkt aus der Prozessvollmacht; derjenige, der eine (bestrittene) Zes­sion behauptet, muss diese urkundlich belegen (E. 4.3).

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