Massgebend für die Beurteilung, ob eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist, ist, ob der in einer Kontrollperiode erzielte Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld; dabei sind sowohl der versicherte Verdienst bzw. 80 % davon als auch der erzielte Brutto-Monatslohn mit dem gleichen Divisor von 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zu Recht zurückgefordert, da der erzielte Brutto-Tagesverdienst höher war als das Brutto-Taggeld.
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Basel-Land Kantonsgericht 04.05.2022 2022-05-04_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.05.2022 2022-05-04_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.05.2022 2022-05-04_sv_2
Massgebend für die Beurteilung, ob eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist, ist, ob der in einer Kontrollperiode erzielte Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld; dabei sind sowohl der versicherte Verdienst bzw. 80 % davon als auch der erzielte Brutto-Monatslohn mit dem gleichen Divisor von 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zu Recht zurückgefordert, da der erzielte Brutto-Tagesverdienst höher war als das Brutto-Taggeld.
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