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2022-04-21_sv_1

Basel-Landschaft · 2022-04-21 · Deutsch BL

Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufgenommen hätte. Im Weiteren konnte auch Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zum Zuge kommen, weil zwischen Ende der Ausbildung und dem Einrücken in den Zivildienst mehrere Monate vergingen und somit die Unmittelbarkeit fehlte. Ferner fand auch Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG zu bezeichnen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufgenommen hätte. Im Weiteren konnte auch Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zum Zuge kommen, weil zwischen Ende der Ausbildung und dem Einrücken in den Zivildienst mehrere Monate vergingen und somit die Unmittelbarkeit fehlte. Ferner fand auch Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG zu bezeichnen ist.

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