Gestützt auf die beweiskräftigen Verwaltungsgutachten ist davon auszugehen, dass keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.
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Basel-Land Kantonsgericht 31.03.2022 2022-03-31_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 31.03.2022 2022-03-31_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 31.03.2022 2022-03-31_sv_3
Gestützt auf die beweiskräftigen Verwaltungsgutachten ist davon auszugehen, dass keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist.
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