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2022-03-24_sv_7

Basel-Landschaft · 2022-03-24 · Deutsch BL

Überentschädigungsberechnung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 Februar 2009 ermittelte Valideneinkommen zu berechnen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'077.-- auszugehen. Hinzuzurechnen sei einzig der 13. Monatslohn von Fr. 769.-- für die Tätigkeit bei der C.____ AG. Auch die Kinderzulagen seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit- einzuberechnen, zumal diese von der Ehefrau des Klägers bezogen würden. Der mutmasslich entgangene Verdienst betrage somit Fr. 67'846.-- und die Koordinationsgrenze liege bei Fr. 61'061.-- (90 % von Fr. 67'846.--). Dieser Koordinationsgrenze stünden Einnahmen von ins- gesamt Fr. 72'133.-- gegenüber (IV-Rente des Klägers: Fr. 10'608.--, IV-Kinderrenten: Fr. 12'636.--, Suva-Rente: Fr. 38'074.--, Invalideneinkommen: Fr. 2'662.-- und BVG-Rente: Fr. 8'153.--). Es liege daher eine Überentschädigung vor, weshalb ab 14. Juli 2015 keine Rente mehr an den Kläger auszubezahlen sei. Weiter sei der Kläger verpflichtet, ihr die Renten seit

E. 11 November 2019 in Höhe von Fr. 1'333.50 (inkl. 5 % Zins seit Klageeinreichung) zurückzu- bezahlen.

D.1 In der Replik vom 13. Januar 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Er bean- tragte zudem, dass die Widerklage der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen sei. Gestützt auf die Angaben im Steuerausweis für das Jahr 2015 habe die IV-Rente Fr. 10'524.-- betragen. Weiter hielt er fest, dass der Entscheid der IV-Stelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich sei, sofern sie in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden seien. Er bestritt aber die Bindungswirkung des IV-Entscheids in Bezug auf die Berechnung der Überentschädi- gung. Es dürfe daher nicht auf das von der IV-Stelle festgestellte Validen- und Invalidenein- kommen abgestellt werden. Weiter treffe es zu, dass die Ehefrau des Klägers beim Spital F.____ arbeite und die Kinderzulagen beziehe. Dieser Sachverhalt sei aber nicht massgeblich. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er – als er noch erwerbstätig gewesen sei – diese Zula- gen bezogen habe. Sie seien daher auch vorliegend bei der Berechnung des mutmasslich ent- gangenen Verdiensts zu beachten. Schliesslich liess der Kläger verlauten, dass die Suva die dritte IV-Kinderrente bisher bei der Berechnung der Komplementärrente nicht berücksichtigt habe. Die Korrektur der UV-Rente sei deshalb im vorliegenden Verfahren zu beachten. Zum Rückforderungsbegehren im Betrag von Fr. 1'333.50 führte der Kläger sodann aus, es sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass das vor dem 11. November 2019 Geleistete zufolge Eintritt der Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden könne. Der Rückforderungsanspruch betrage damit höchsten Fr. 1'066.80. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2020 aber den Rückforderungsanspruch auf Fr. 853.30 beziffert habe, sei sie darauf zu behaften.

D.2 Am 21. Januar 2021 reichte der Kläger die gleichentags ergangene Verfügung der Suva ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Suva den monatlichen Rentenanspruch rückwir- kend ab 1. Juli 2015 von Fr. 3'172.80 auf Fr. 2'833.25 reduzierte und vom Kläger Fr. 22'749.-- zurückforderte. Er beantragte deshalb, dass anrechenbare Einkommen sei um Fr. 4'074.60 zu reduzieren.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In ihrer Duplik vom 17. März 2021 hielt die Beklagte an den bereits gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Mit dem Kläger stehe nunmehr unbestritten fest, dass seine IV-Rente Fr. 10'524.-- betrage. Da zusätzlich für alle Kinder eine Rente ausgerichtet werde, sei der Be- trag von Fr. 12'636.-- hinzuzurechnen. Die Ausführungen des Klägers betreffend die Suva- Rente und die Berücksichtigung der Kinderzulagen, das Invalideneinkommen und die Verjäh- rung des Rückforderungsbetrags würden bestritten.

F. Der Kläger reichte am 4. Juni 2021 seine Triplik ein. Er wiederholte die bereits gestell- ten Anträge und Ausführungen und bestritt die Darlegungen der Beklagten. Er ersuchte, dass die Überentschädigungsberechnung auf der Basis einer Suva-Rente von Fr. 36'036.30 vorzu- nehmen sei. Weiter ersuchte er um Erlass einer allfälligen Rückforderung. Dieses Gesuch zog er mit Eingabe vom 24. Juni 2021 zurück.

G. In ihrer Quadruplik vom 16. August 2021 bestätigte die Beklagte ihre Anträge. Mit dem Kläger ging sie nunmehr im Jahr 2015 von einer Suva-Rente von Fr. 36'036.30 und einer IV- Rente aus Fr. 10'524.-- aus. Auch unter Berücksichtigung der verminderten Suva-Rente habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf eine PK-Rente.

Auf die weiteren Parteivorbringen ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts- stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1). Da der Kläger zuletzt bei der B.____ GmbH mit Sitz in X.____ tätig war, ist das angerufene Kantonsgericht örtlich und – gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

E. 16 Dezember 1993 – auch sachlich zuständig. Auf die Klage vom 20. August 2020 ist somit einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente der Beklagten ab August 2015.

3.1 Fraglich ist zunächst – im Zusammenhang mit der Berechnung einer allfälligen Über- entschädigung – die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts und dessen Berechnung.

3.2 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgan- genen Verdiensts übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leis- tungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes

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http://www.bl.ch/kantonsgericht über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 An- wendung.

3.3.1 Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann:

a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherun- gen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

3.3.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich än- dern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsan- passung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der ren- tenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise der Kin- derrentenanspruch eine wesentliche, das heisst eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4).

3.3.3 Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie zum Bei- spiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohns (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 4. Aufl., 2021, Rz 35 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen) und entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädi- gende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüg- lich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im IV-rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsor- gerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist da- her der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Ver- dienst gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 144 V 166 E. 3.2 mit Hinweisen; 137 V 64 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3). Die Annahme einer überpropor- tionalen (das heisst über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensent- wicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versi- cherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicher-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.4.1 Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weiterge- henden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leis- tungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstan- dards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom

E. 20 Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2 mit Hinweis).

3.4.2 Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Vorsorgereg- lement der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014) enthält eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 überein- stimmende Formulierung (Art. 3.26.1 [Koordinationsgrenze] und Art. 3.26.2 [anrechenbare Leis- tungen]), womit die gesetzlichen Bestimmungen zur Überentschädigung auch für die weiterge- hende Vorsorge Geltung beanspruchen.

4.1 Der Kläger bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Beklagte an den Ent- scheid der IV-Stelle vom 6. Februar 2009 gebunden sei. Er macht jedoch geltend, dass diese Bindungswirkung sich nicht auf die Berechnung der Überentschädigung auswirke. Der mut- masslich entgangene Verdienst sei das Einkommen, das die anspruchsberechtigte Person oh- ne Invalidität im Zeitpunkt erzielen würde, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle. Dabei sei im Unterschied zum IV-rechtlichen Valideneinkommen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der betreffenden Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst seien alle einkommensrelevanten Veränderun- gen zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Dabei seien auch Kinderzulagen anzurechnen. Es sei daher im Jahr 2015 von einem mutmass- lich entgangenen Verdienst von Fr. 80'084.-- auszugehen (Fr. 63'039.-- im Haupterwerb bei der B.____ GmbH, Fr. 9'845.-- [inkl. 13. Monatslohn] im Nebenerwerb bei der C.____ AG und Fr. 7'200.-- für drei Kinderzulagen).

4.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und der zweiten Säule die Feststellungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invaliden- rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich seien. Unter Hin- weis auf BGE 143 V 91 machte die Beklagte geltend, dass das im IV-rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden müsse. Ausgangspunkt sei daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2. Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 entsprechen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen in Erwägung 3 ist mit der Beklag- ten davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Koordination der ersten und der zweiten Säule, welche im Grundsatz auch vom Kläger nicht bestritten wird, auch bei der Berechnung der Überentschädigung zu beachten ist. Der mutmasslich entgangene Verdienst ist demnach entgegen der Auffassung des Klägers unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle in der Ver- fügung vom 6. Februar 2009 berechneten Valideneinkommens zu berechnen. Ein Abweichen von diesem Vorgehen wäre nur gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt würde, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt hätte (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit Hinweisen). Die IV-Stelle stützte ihre Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen ab (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C.____ AG vom 18. August 2005, IV-Akte 6, sowie der B.____ GmbH vom 12. September 2005, IV-Akte 13). Demnach hätte der Kläger im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Dezember 2005 insge- samt ein auf 12 Monate hochgerechnetes, indexiertes Einkommen von Fr. 60'038.-- erzielt (vgl. Klagebeilage 8). Diese Berechnung stützt sich weder auf offensichtlich unhaltbare Kriterien noch ist sie fehlerhaft und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die damals zuständige Stiftung E.____, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der B.____ GmbH im Zeitpunkt des Eintritts der Ar- beitsunfähigkeit vorsorgerechtlich versichert war (vgl. IV-Akte 13), ihrer Überentschädigungsbe- rechnung den Betrag von Fr. 60'038.-- zugrunde legte (vgl. Beilage 2 Klageantwort). Sie inde- xierte diesen Betrag bis zum 1. August 2011 auf, woraus sich ein Wert von Fr. 65'441.-- ergab. Zu beachten ist ferner, dass bereits im Rahmen dieser Überentschädigungsberechnung zwei IV-Kinderrenten berücksichtigt wurden, was zu einer Kürzung der Leistung führte. In der Folge ging die Beklagte, welche den Fall per 1. Januar 2014 von der Stiftung E.____ übernommen hatte, bei ihrer Überentschädigungsberechnung per Juli 2015 von dem von der Stiftung E.____ per 1. August 2011 berechneten Betrag aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindex- Steigerung resultierte ein Betrag von Fr. 67'077.--. Auch diese Berechnung ist korrekt. Zu Recht unbestritten ist, dass zusätzlich zu diesem Betrag der aufgrund des GAV-Reinigungsbranche Deutschschweiz seit dem Jahr 2012 bestehende Anspruch auf einen 13. Monatslohn beim mutmasslich entgangenen Verdienst zu berücksichtigten ist. Der ab 2012 bis ins Jahr 2015 in- dexierte Betrag in Höhe von Fr. 769.-- ist deshalb hinzuzurechnen, woraus sich ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 67'846.-- ergibt.

4.4.1 Fraglich und in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob zum mutmasslich entgangenen Verdienst in Höhe von Fr. 67'846.-- die Kinderzulagen von Fr. 7'200.-- für die drei Kinder des Klägers hinzuzurechnen sind. Der Kläger stellt sich dabei sinngemäss auf den Standpunkt, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – für die Beantwortung dieser Frage nicht die Situation im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung im Jahr 2015 ausschlaggebend sei, sondern jene im Jahr 2004. Damals habe er aufgrund der geltenden kantonalen Bestimmungen die Familienzulagen bezogen. Die Beklagte bestreitet dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers beim Spital F.____ arbeite und die Familienzulagen für die drei Kinder beziehe. Deshalb habe bereits die Stiftung E.____ diese nicht in ihre Berech- nung miteinbezogen (vgl. Beilage 2 der Klageantwort). Die Berücksichtigung der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers würde zu einer doppelten Berücksichti- gung derselben führen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Die Frage, ob Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts einzurechnen sind, war ursprünglich umstritten (HANS-ULRICH STAUFFER, BVG-Kommentar, 3. Auflage, 2019, N. 1202). In BGE 123 V 193 E. 6c hat das Eid- genössischen Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) diese Frage noch offengelassen. Mit Urteil vom 11. September 1998 in Sachen G. (SZS 1999 152 E. 4b und c; vgl. MARKUS MOSER, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, AJP 2000 S. 760 f.) wurde die strittige Frage indirekt dadurch beantwortet, als das EVG die Kinderzulagen bei der Berechnung des mutmasslich ent- gangenen Verdiensts ohne Begründung berücksichtigte. Diese Praxis wurde im Urteil des EVG vom 16. Dezember 2003, B 60/03, E. 2.2, insofern bestätigt, als präzisierend darauf hingewie- sen wurde, dass die Kinderzulagen diesfalls bei der Festlegung des anrechenbaren Rester- werbseinkommens gleichermassen einzubeziehen seien (vgl. auch SZS 2003 S. 432 E. 5b, wonach die Kinderrente zumindest teilweise den Ersatz des Einkommensteils der im Erwerbs- leben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen bezwecke). Im Urteil vom 27. Janu- ar 2010, 9C_753/2009, E. 5.3, hielt das Bundesgericht sodann weiter fest, es bestehe eine Kor- relation zwischen Berücksichtigung der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Ver- dienst einerseits und der Kinderrenten bei den anrechenbaren Einkünften andererseits im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV2 für das Obligatorium, aber nicht zwingend für die weiterge- hende Vorsorge (vgl. STAUFFER, a.a.O.).

4.4.3 Im vorliegenden Fall weist der Kläger zu Recht und unbestritten darauf hin, dass er im Zeitpunkt als er noch erwerbstätig war, die Kinderzulagen für seine Kinder bezog. Ohne Unfall wäre er weiterhin erwerbstätig geblieben und hätte dementsprechend auch die Kinderzulagen bezogen. Massgebend muss dabei die Rechtslage im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2004 sein, weshalb allfällige spätere Rechtsentwicklungen, namentlich der Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG), insoweit nicht relevant sein können. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Kinderzulagen, werden diese doch nur von der Ehe- frau bezogen. Anzumerken bleibt, dass in Korrelation zum Einbezug der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst die Kinderrenten beim anrechenbaren Einkommen des Klägers berücksichtigt werden.

4.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zum mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'846.-- (vgl. oben E. 4.3 am Ende) die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 7'200.-- hinzu- zurechnen sind, woraus ein Gesamtbetrag von Fr. 75'046.-- resultiert und die Koordinations- grenze demgemäss Fr. 67'541.-- (Fr. 75'046.-- x 90 %) beträgt.

5.1 In einem nächsten Schritt ist die Höhe der anrechenbaren Leistungen zu berechnen (vgl. Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV2; vgl. STAUFFER, a.a.O., N. 1203 ff.). Dabei sind sich die Parteien nunmehr einig, dass auf der Einnahmenseite die Suva-Rente in Höhe von Fr. 36'036.30, die IV-Rente in Höhe von Fr. 10'525.--, die drei IV-Kinderrenten in Höhe von Fr. 12'636.-- und die PK-Rente in Höhe von Fr. 8'153.-- zu berücksichtigen sind.

5.2 Strittig ist jedoch, ob – wie dies die Beklagte vorbringt – auch das von der IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2009 erwähnte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 2'383.--,

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http://www.bl.ch/kantonsgericht welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 Fr. 2'662.-- be- trägt, auf der Einnahmenseite anzurechnen ist.

5.3 Wie bereits erwähnt, ist im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (resp. Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch er- zielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV2 (resp. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 in der bis Ende 2016 geltenden Fassung). Aus diesem Grund ist das von den IV-Organen fest- gelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Über- entschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Von der vermuteten Kongruenz des Invaliden- einkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwer- tung der (IV-rechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren resp. verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.4 Im vorliegenden Verfahren stützte die Beklagte das von ihr angenommene zumutba- rerweise noch erzielbare Einkommen auf die Angaben in der Verfügung der IV-Stelle vom

6. Februar 2009 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kongruenz zwischen Invali- deneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Einkommen zu bejahen sei. Die IV- Stelle bezifferte das Invalideneinkommen im Verfügungszeitpunkt auf Fr. 2'383.--. Zur Begrün- dung gab sie an, dass es dem Kläger aus spezialärztlicher Sicht zumutbar sei, Arbeiten in ge- schütztem Rahmen innerhalb eines Teilpensums von 50 % auszuüben. Bei dieser Auffassung bezog sich die IV-Stelle auf die Ausführungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. G.____, FMH Chirurgie, vom 6. Oktober 2008. Dr. G.____ hielt fest, dass der Kläger aufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Untersuchungsbefunde mit Blick auf die beim Unfall vom

3. Dezember 2004 erlittenen schweren Verletzungen in der freien Wirtschaft nicht wieder ein- gegliedert werden könne. Er arbeite aber vier Stunden am Tag in geschütztem Rahmen, was seinen Möglichkeiten entspreche und unbedingt beibehalten werden sollte zur Gewährung einer Tagesstruktur.

5.5 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem von der IV-Stelle be- rücksichtigten Invalideneinkommen nicht um ein auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielba- res Einkommen im Sinne von Art. 16 ATSG. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben des Kreisarztes aufgrund der beim Unfall vom 3. Dezember 2004 erlittenen schweren Verlet- zungen nicht mehr arbeitsfähig und kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mangels Ein- gliederungsfähigkeit nicht mehr tätig sein. Unter diesen Umständen ist die Annahme der IV- Stelle und der Beklagten unzutreffend, der Kläger könne bei der Berechnung der Überentschä- digung miteinzuberechnendes Invalideneinkommen erzielen. Das vom Kläger im Rahmen sei- ner Tätigkeit in geschütztem Rahmen erzielte Einkommen ist vielmehr als Soziallohn zu be- zeichnen. Genau wie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG haben aber Soziallohn- komponenten bei der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung ausser Acht zu bleiben, da diese gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als "Nonvaleur" zu betrach- ten sind (BGE 141 V 351 E. 5; vgl. auch MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vor-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht sorge, 2021 N. 46 zu Art. 34a BVG). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den von der IV-Stelle als Invalideneinkommen bezeichneten Betrag in Höhe von Fr. 2'662.-- auf der Ein- nahmeseite zu berücksichtigen. Daran ändert auch das Argument der Beklagten nichts, wonach der Kläger die IV-Verfügung vom 6. Februar 2009 mit der Einrechnung des Einkommensbe- standteils nicht angefochten habe. Der von der IV-Stelle getätigte Einkommensvergleich ergab einen IV-Grad von 96 %, weshalb der Kläger Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Unter die- sen Umständen hatte er kein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung der IV- Stelle vom 6. Februar 2009, auch wenn diese bei der Berechnung des IV-Grads fälschlicher- weise den Soziallohn als Invalideneinkommen berücksichtigte.

5.6 Demnach steht fest, dass die Einnahmenseite Fr. 67'349.30 beträgt (Suva-Rente: Fr. 36'036.30, IV-Rente: Fr. 10'525.--, drei IV-Kinderrenten: Fr. 12'636.-- und PK-Rente Fr. 8'153.--).

6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend eine Koordinationsgrenze von Fr. 67'541.-- (mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 75'046.-- x 90%, vgl. oben E. 4.5). Dieser stehen anrechenbare Einnahmen von Fr. 67'349.30 gegenüber, welche Fr. 202.10 tiefer sind als die Koordinationsgrenze. Daraus resultiert, dass es der beweisbelasteten Beklagten (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur be- ruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S 132) nicht gelingt nachzuweisen, dass eine Überentschädigung vorliegt. Die Aufhebung des Rentenanspruchs wegen Überent- schädigung ab Juli 2015 erweist sich daher als unzutreffend. Unter diesen Umständen erübri- gen sich aber weitergehende Ausführungen zur klägerischen Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts. Auch die Prüfung des Antrags der Beklagten, wonach der Kläger wi- derklageweise die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückzubezahlen habe, erweist sich unter diesen Umständen als obsolet.

7. Der Kläger beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Leistungen zum Zinssatz von 5 % seit dem 20. August 2020 (Klageeinreichung). Rechtsprechungsgemäss gelangt bei Rentenleistungen Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung, wonach Verzugszinsen erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen sind (vgl. MARC HÜRZELER, in: BVG/FZG-Kommentar, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Auflage, Bern 2019, Art. 26 BVG, Rz. 1). Sofern das Reg- lement keine andere Regelung kennt, ist auf die geschuldete Invalidenrente ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131; vgl. STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., Art. 26 BVG). Im vor- liegenden Fall sind dem Reglement keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Rechtsprechungsgemäss ist daher auf die ge- schuldeten Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131). Der Kläger hat demnach Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % auf die nachzuzahlende Rentenbetreffnisse ab 20. August 2020.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage vom 20. August 2020 gutzuheissen ist. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab August 2015 die ihm zustehende PK-Rente von jährlich Fr. 5'096.-- und die PK-Kinderrenten von jährlich je Fr. 1'109.20 unter Anrechnung der

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http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits bezogenen Leistungen auszurichten. Ab 20. August 2020 schuldet die Beklagten zudem 5 % auf die Rentenbetreffnisse. Die Widerklage ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

9.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsver- treter des Klägers hat in seiner Honorarnote vom 24. November 2021 für das vorliegende Kla- geverfahren einen Zeitaufwand von 32.17 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des dreifachen Schrif- tenwechsels angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 522.--. Dem Kläger ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'223.05 (32.17 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 522.-- und 7,7 % Mehrwertsteu- er) zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte unter Anrechnung des bereits Geleisteten verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2015 jährlich eine Invalidenrente von Fr. 5'096.-- und drei Kinderrenten von je Fr. 1'019.-- zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung auszurichten.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'223.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer auszurichten).

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beklagten am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_418/2022) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 24. März 2022 (735 20 304 / 63) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Überentschädigungsberechnung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch André Baur, Advokat, Advokaturbüro, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

Tellco pkPRO, Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz, Be- klagte, vertreten durch Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

Betreff Invalidenrente / Überentschädigungsberechnung

A.1 Der 1974 geborene A.____ arbeitete als Bauhandlanger bei der B._____ GmbH sowie als Unterhaltsreiniger bei der Firma C.____ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 3. Dezember 2004 erlitt er einen Un- fall, als er auf einer Baustelle von herunterfallenden Metallkonsolen am Kopf getroffen wurde. Das Spital D.____ diagnostizierte am 21. Dezember 2004 ein offenes Schädelhirntrauma mit komplexen Frontobasis- und Mittelgesichtsfrakturen und ein kleines Epiduralhämatom rechts. Die Suva erbrachte Heilbehandlung- und Taggeldleistungen. Mit Verfügungen vom 28. Oktober

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 2008 und 6. Dezember 2008 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2008 eine Invaliden- rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integ- ritätseinbusse von 80 % zu.

A.2 A._____ meldete sich unter Hinweis auf die beim Unfall vom 3. Dezember 2004 erlitte- nen Verletzungen am 26. Juli 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Ab Geburt der Kinder im Juli 2006, August 2011 und Juli 2015 wurden zusätzlich Kinderrenten ausgerichtet.

A.3 Die Tellco pkPRO Pensionskasse übernahm am 1. Januar 2014 den Leistungsfall von der Stiftung E.____ und richtete A._____ bis März 2020 gekürzte BVG-Rentenleistungen aus. Mit Schreiben vom 16. März 2020 teilte sie ihm mit, dass er rückwirkend ab 1. August 2015 kei- nen Anspruch mehr auf die PK-Invalidenrente habe. Sie begründete diesen Entscheid dahinge- hend, dass seit der Geburt des dritten Kindes am 14. Juli 2015 die anrechenbaren Einkünfte mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts ausmachen würden, weshalb eine Überentschädigung vorliege. Gleichzeitig forderte sie ab August 2015 zu viel ausgerichtete Renten in Höhe von Fr. 14'935.20 zurück. Nachdem der Versicherte, vertreten durch Advokat André Baur, der Tellco pkPRO Pensionskasse am 29. April 2020 mitgeteilt hatte, dass er ihr die Geburt seines dritten Kindes bereits im Herbst 2015 angezeigt hatte, reduzierte sie ihre Rück- forderung. Sie forderte nunmehr mit Schreiben vom 25. Mai 2020 für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. März 2020 den Betrag von Fr. 853.30 zurück. Im Übrigen hielt sie an ihren Standpunk- ten fest (vgl. auch Schreiben vom 6. Juni 2020).

B. Mit Eingabe vom 20. August 2020 reichte der Versicherte, vertreten durch Advokat Baur, Klage beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht), ein und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. August 2015 eine ungekürzte Invalidenrente von jährlich Fr. 5'096.-- und drei Kinderrenten im Betrag von je Fr. 1'019.20 auszurichten, wobei er sich das bereits Empfangene anrechnen lasse. Die Nettoansprüche des Klägers seien ab Klageinreichung mit 5 % p.a. zu verzinsen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass keine Überentschädigung vorliege. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen und unter Berücksichti- gung der Nominallohnentwicklung hätte er im Jahr 2015 bei der B.____ GmbH ein Jahresein- kommen von Fr. 63'039.-- und bei der C.____ AG einen Verdienst von Fr. 9'845.-- (inkl. 13. Mo- natslohn) erzielt, insgesamt Fr. 72'884.--. Zu diesem Betrag seien 3 Kinderzulagen in Höhe von Fr. 7'200.-- hinzuzurechnen, woraus ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 80'084.-- bzw. die Koordinationsgrenze von Fr. 72'076.-- resultiere. Bei Einnahmen von insgesamt Fr. 68'320.-- (IV-Rente inkl. 3 Kinderrenten: Fr. 23'166.--, Suva-Rente: Fr. 37'001.-- und BVG- Rente: Fr. 8'153.--) liege keine Überentschädigung vor, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. August 2015 ungekürzte Rentenleistungen auszurichten.

C. In ihrer Klageantwort/Widerklage vom 11. November 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Es sei festzustellen, dass sie dem Kläger rückwirkend per 1. August 2015 keine Rente auszurichten habe. Weiter sei der Kläger zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 1'333.50 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zu bezahlen; alles unter o/e- Kosten- und

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers. Die Beklagte bestritt die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts durch den Kläger; diese sei weder nachvollziehbar noch relevant. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der mutmasslich entgan- gene Verdienst im Jahr 2015 gestützt auf das von der IV-Stelle in der Verfügung vom

6. Februar 2009 ermittelte Valideneinkommen zu berechnen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'077.-- auszugehen. Hinzuzurechnen sei einzig der 13. Monatslohn von Fr. 769.-- für die Tätigkeit bei der C.____ AG. Auch die Kinderzulagen seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit- einzuberechnen, zumal diese von der Ehefrau des Klägers bezogen würden. Der mutmasslich entgangene Verdienst betrage somit Fr. 67'846.-- und die Koordinationsgrenze liege bei Fr. 61'061.-- (90 % von Fr. 67'846.--). Dieser Koordinationsgrenze stünden Einnahmen von ins- gesamt Fr. 72'133.-- gegenüber (IV-Rente des Klägers: Fr. 10'608.--, IV-Kinderrenten: Fr. 12'636.--, Suva-Rente: Fr. 38'074.--, Invalideneinkommen: Fr. 2'662.-- und BVG-Rente: Fr. 8'153.--). Es liege daher eine Überentschädigung vor, weshalb ab 14. Juli 2015 keine Rente mehr an den Kläger auszubezahlen sei. Weiter sei der Kläger verpflichtet, ihr die Renten seit

11. November 2019 in Höhe von Fr. 1'333.50 (inkl. 5 % Zins seit Klageeinreichung) zurückzu- bezahlen.

D.1 In der Replik vom 13. Januar 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest. Er bean- tragte zudem, dass die Widerklage der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen sei. Gestützt auf die Angaben im Steuerausweis für das Jahr 2015 habe die IV-Rente Fr. 10'524.-- betragen. Weiter hielt er fest, dass der Entscheid der IV-Stelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich sei, sofern sie in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden seien. Er bestritt aber die Bindungswirkung des IV-Entscheids in Bezug auf die Berechnung der Überentschädi- gung. Es dürfe daher nicht auf das von der IV-Stelle festgestellte Validen- und Invalidenein- kommen abgestellt werden. Weiter treffe es zu, dass die Ehefrau des Klägers beim Spital F.____ arbeite und die Kinderzulagen beziehe. Dieser Sachverhalt sei aber nicht massgeblich. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er – als er noch erwerbstätig gewesen sei – diese Zula- gen bezogen habe. Sie seien daher auch vorliegend bei der Berechnung des mutmasslich ent- gangenen Verdiensts zu beachten. Schliesslich liess der Kläger verlauten, dass die Suva die dritte IV-Kinderrente bisher bei der Berechnung der Komplementärrente nicht berücksichtigt habe. Die Korrektur der UV-Rente sei deshalb im vorliegenden Verfahren zu beachten. Zum Rückforderungsbegehren im Betrag von Fr. 1'333.50 führte der Kläger sodann aus, es sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass das vor dem 11. November 2019 Geleistete zufolge Eintritt der Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden könne. Der Rückforderungsanspruch betrage damit höchsten Fr. 1'066.80. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2020 aber den Rückforderungsanspruch auf Fr. 853.30 beziffert habe, sei sie darauf zu behaften.

D.2 Am 21. Januar 2021 reichte der Kläger die gleichentags ergangene Verfügung der Suva ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Suva den monatlichen Rentenanspruch rückwir- kend ab 1. Juli 2015 von Fr. 3'172.80 auf Fr. 2'833.25 reduzierte und vom Kläger Fr. 22'749.-- zurückforderte. Er beantragte deshalb, dass anrechenbare Einkommen sei um Fr. 4'074.60 zu reduzieren.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In ihrer Duplik vom 17. März 2021 hielt die Beklagte an den bereits gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Mit dem Kläger stehe nunmehr unbestritten fest, dass seine IV-Rente Fr. 10'524.-- betrage. Da zusätzlich für alle Kinder eine Rente ausgerichtet werde, sei der Be- trag von Fr. 12'636.-- hinzuzurechnen. Die Ausführungen des Klägers betreffend die Suva- Rente und die Berücksichtigung der Kinderzulagen, das Invalideneinkommen und die Verjäh- rung des Rückforderungsbetrags würden bestritten.

F. Der Kläger reichte am 4. Juni 2021 seine Triplik ein. Er wiederholte die bereits gestell- ten Anträge und Ausführungen und bestritt die Darlegungen der Beklagten. Er ersuchte, dass die Überentschädigungsberechnung auf der Basis einer Suva-Rente von Fr. 36'036.30 vorzu- nehmen sei. Weiter ersuchte er um Erlass einer allfälligen Rückforderung. Dieses Gesuch zog er mit Eingabe vom 24. Juni 2021 zurück.

G. In ihrer Quadruplik vom 16. August 2021 bestätigte die Beklagte ihre Anträge. Mit dem Kläger ging sie nunmehr im Jahr 2015 von einer Suva-Rente von Fr. 36'036.30 und einer IV- Rente aus Fr. 10'524.-- aus. Auch unter Berücksichtigung der verminderten Suva-Rente habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf eine PK-Rente.

Auf die weiteren Parteivorbringen ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts- stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1). Da der Kläger zuletzt bei der B.____ GmbH mit Sitz in X.____ tätig war, ist das angerufene Kantonsgericht örtlich und – gestützt auf § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

16. Dezember 1993 – auch sachlich zuständig. Auf die Klage vom 20. August 2020 ist somit einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente der Beklagten ab August 2015.

3.1 Fraglich ist zunächst – im Zusammenhang mit der Berechnung einer allfälligen Über- entschädigung – die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts und dessen Berechnung.

3.2 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgan- genen Verdiensts übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leis- tungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes

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http://www.bl.ch/kantonsgericht über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 An- wendung.

3.3.1 Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984 sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann:

a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherun- gen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

3.3.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich än- dern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsan- passung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der ren- tenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor, wie beispielsweise der Kin- derrentenanspruch eine wesentliche, das heisst eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt (BGE 143 V 91 E. 4).

3.3.3 Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie zum Bei- spiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohns (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 4. Aufl., 2021, Rz 35 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen) und entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädi- gende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus erster und zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüg- lich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im IV-rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsor- gerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist da- her der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Ver- dienst gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG. Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht (BGE 144 V 166 E. 3.2 mit Hinweisen; 137 V 64 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 2.3). Die Annahme einer überpropor- tionalen (das heisst über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensent- wicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versi- cherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicher-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.4.1 Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weiterge- henden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leis- tungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstan- dards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts vom

20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2 mit Hinweis).

3.4.2 Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Das Vorsorgereg- lement der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014) enthält eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 überein- stimmende Formulierung (Art. 3.26.1 [Koordinationsgrenze] und Art. 3.26.2 [anrechenbare Leis- tungen]), womit die gesetzlichen Bestimmungen zur Überentschädigung auch für die weiterge- hende Vorsorge Geltung beanspruchen.

4.1 Der Kläger bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Beklagte an den Ent- scheid der IV-Stelle vom 6. Februar 2009 gebunden sei. Er macht jedoch geltend, dass diese Bindungswirkung sich nicht auf die Berechnung der Überentschädigung auswirke. Der mut- masslich entgangene Verdienst sei das Einkommen, das die anspruchsberechtigte Person oh- ne Invalidität im Zeitpunkt erzielen würde, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle. Dabei sei im Unterschied zum IV-rechtlichen Valideneinkommen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der betreffenden Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst seien alle einkommensrelevanten Veränderun- gen zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Dabei seien auch Kinderzulagen anzurechnen. Es sei daher im Jahr 2015 von einem mutmass- lich entgangenen Verdienst von Fr. 80'084.-- auszugehen (Fr. 63'039.-- im Haupterwerb bei der B.____ GmbH, Fr. 9'845.-- [inkl. 13. Monatslohn] im Nebenerwerb bei der C.____ AG und Fr. 7'200.-- für drei Kinderzulagen).

4.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und der zweiten Säule die Feststellungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invaliden- rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich seien. Unter Hin- weis auf BGE 143 V 91 machte die Beklagte geltend, dass das im IV-rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden müsse. Ausgangspunkt sei daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV2. Im Sinne einer Vermutung sei davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 entsprechen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Aufgrund der vorstehend gemachten Ausführungen in Erwägung 3 ist mit der Beklag- ten davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Koordination der ersten und der zweiten Säule, welche im Grundsatz auch vom Kläger nicht bestritten wird, auch bei der Berechnung der Überentschädigung zu beachten ist. Der mutmasslich entgangene Verdienst ist demnach entgegen der Auffassung des Klägers unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle in der Ver- fügung vom 6. Februar 2009 berechneten Valideneinkommens zu berechnen. Ein Abweichen von diesem Vorgehen wäre nur gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt würde, dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf offensichtlich unhaltbare Kriterien gestützt hätte (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit Hinweisen). Die IV-Stelle stützte ihre Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberinnen ab (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C.____ AG vom 18. August 2005, IV-Akte 6, sowie der B.____ GmbH vom 12. September 2005, IV-Akte 13). Demnach hätte der Kläger im Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Dezember 2005 insge- samt ein auf 12 Monate hochgerechnetes, indexiertes Einkommen von Fr. 60'038.-- erzielt (vgl. Klagebeilage 8). Diese Berechnung stützt sich weder auf offensichtlich unhaltbare Kriterien noch ist sie fehlerhaft und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Es ist daher nicht zu be- anstanden, dass die damals zuständige Stiftung E.____, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der B.____ GmbH im Zeitpunkt des Eintritts der Ar- beitsunfähigkeit vorsorgerechtlich versichert war (vgl. IV-Akte 13), ihrer Überentschädigungsbe- rechnung den Betrag von Fr. 60'038.-- zugrunde legte (vgl. Beilage 2 Klageantwort). Sie inde- xierte diesen Betrag bis zum 1. August 2011 auf, woraus sich ein Wert von Fr. 65'441.-- ergab. Zu beachten ist ferner, dass bereits im Rahmen dieser Überentschädigungsberechnung zwei IV-Kinderrenten berücksichtigt wurden, was zu einer Kürzung der Leistung führte. In der Folge ging die Beklagte, welche den Fall per 1. Januar 2014 von der Stiftung E.____ übernommen hatte, bei ihrer Überentschädigungsberechnung per Juli 2015 von dem von der Stiftung E.____ per 1. August 2011 berechneten Betrag aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnindex- Steigerung resultierte ein Betrag von Fr. 67'077.--. Auch diese Berechnung ist korrekt. Zu Recht unbestritten ist, dass zusätzlich zu diesem Betrag der aufgrund des GAV-Reinigungsbranche Deutschschweiz seit dem Jahr 2012 bestehende Anspruch auf einen 13. Monatslohn beim mutmasslich entgangenen Verdienst zu berücksichtigten ist. Der ab 2012 bis ins Jahr 2015 in- dexierte Betrag in Höhe von Fr. 769.-- ist deshalb hinzuzurechnen, woraus sich ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 67'846.-- ergibt.

4.4.1 Fraglich und in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob zum mutmasslich entgangenen Verdienst in Höhe von Fr. 67'846.-- die Kinderzulagen von Fr. 7'200.-- für die drei Kinder des Klägers hinzuzurechnen sind. Der Kläger stellt sich dabei sinngemäss auf den Standpunkt, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten – für die Beantwortung dieser Frage nicht die Situation im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung im Jahr 2015 ausschlaggebend sei, sondern jene im Jahr 2004. Damals habe er aufgrund der geltenden kantonalen Bestimmungen die Familienzulagen bezogen. Die Beklagte bestreitet dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers beim Spital F.____ arbeite und die Familienzulagen für die drei Kinder beziehe. Deshalb habe bereits die Stiftung E.____ diese nicht in ihre Berech- nung miteinbezogen (vgl. Beilage 2 der Klageantwort). Die Berücksichtigung der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers würde zu einer doppelten Berücksichti- gung derselben führen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Die Frage, ob Kinder- und Ausbildungszulagen bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts einzurechnen sind, war ursprünglich umstritten (HANS-ULRICH STAUFFER, BVG-Kommentar, 3. Auflage, 2019, N. 1202). In BGE 123 V 193 E. 6c hat das Eid- genössischen Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) diese Frage noch offengelassen. Mit Urteil vom 11. September 1998 in Sachen G. (SZS 1999 152 E. 4b und c; vgl. MARKUS MOSER, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, AJP 2000 S. 760 f.) wurde die strittige Frage indirekt dadurch beantwortet, als das EVG die Kinderzulagen bei der Berechnung des mutmasslich ent- gangenen Verdiensts ohne Begründung berücksichtigte. Diese Praxis wurde im Urteil des EVG vom 16. Dezember 2003, B 60/03, E. 2.2, insofern bestätigt, als präzisierend darauf hingewie- sen wurde, dass die Kinderzulagen diesfalls bei der Festlegung des anrechenbaren Rester- werbseinkommens gleichermassen einzubeziehen seien (vgl. auch SZS 2003 S. 432 E. 5b, wonach die Kinderrente zumindest teilweise den Ersatz des Einkommensteils der im Erwerbs- leben durch den Arbeitgeber ausgerichteten Kinderzulagen bezwecke). Im Urteil vom 27. Janu- ar 2010, 9C_753/2009, E. 5.3, hielt das Bundesgericht sodann weiter fest, es bestehe eine Kor- relation zwischen Berücksichtigung der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Ver- dienst einerseits und der Kinderrenten bei den anrechenbaren Einkünften andererseits im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 BVV2 für das Obligatorium, aber nicht zwingend für die weiterge- hende Vorsorge (vgl. STAUFFER, a.a.O.).

4.4.3 Im vorliegenden Fall weist der Kläger zu Recht und unbestritten darauf hin, dass er im Zeitpunkt als er noch erwerbstätig war, die Kinderzulagen für seine Kinder bezog. Ohne Unfall wäre er weiterhin erwerbstätig geblieben und hätte dementsprechend auch die Kinderzulagen bezogen. Massgebend muss dabei die Rechtslage im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2004 sein, weshalb allfällige spätere Rechtsentwicklungen, namentlich der Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG), insoweit nicht relevant sein können. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Kinderzulagen, werden diese doch nur von der Ehe- frau bezogen. Anzumerken bleibt, dass in Korrelation zum Einbezug der Kinderzulagen beim mutmasslich entgangenen Verdienst die Kinderrenten beim anrechenbaren Einkommen des Klägers berücksichtigt werden.

4.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zum mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'846.-- (vgl. oben E. 4.3 am Ende) die Kinderzulagen in Höhe von Fr. 7'200.-- hinzu- zurechnen sind, woraus ein Gesamtbetrag von Fr. 75'046.-- resultiert und die Koordinations- grenze demgemäss Fr. 67'541.-- (Fr. 75'046.-- x 90 %) beträgt.

5.1 In einem nächsten Schritt ist die Höhe der anrechenbaren Leistungen zu berechnen (vgl. Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV2; vgl. STAUFFER, a.a.O., N. 1203 ff.). Dabei sind sich die Parteien nunmehr einig, dass auf der Einnahmenseite die Suva-Rente in Höhe von Fr. 36'036.30, die IV-Rente in Höhe von Fr. 10'525.--, die drei IV-Kinderrenten in Höhe von Fr. 12'636.-- und die PK-Rente in Höhe von Fr. 8'153.-- zu berücksichtigen sind.

5.2 Strittig ist jedoch, ob – wie dies die Beklagte vorbringt – auch das von der IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2009 erwähnte Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 2'383.--,

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http://www.bl.ch/kantonsgericht welches unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 Fr. 2'662.-- be- trägt, auf der Einnahmenseite anzurechnen ist.

5.3 Wie bereits erwähnt, ist im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (resp. Art. 24 Abs. 1 BVV2 in der bis Ende 2016 geltenden Fassung) auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch er- zielbares Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV2 (resp. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 in der bis Ende 2016 geltenden Fassung). Aus diesem Grund ist das von den IV-Organen fest- gelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Über- entschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Von der vermuteten Kongruenz des Invaliden- einkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwer- tung der (IV-rechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren resp. verunmöglichen (BGE 144 V 166 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.4 Im vorliegenden Verfahren stützte die Beklagte das von ihr angenommene zumutba- rerweise noch erzielbare Einkommen auf die Angaben in der Verfügung der IV-Stelle vom

6. Februar 2009 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kongruenz zwischen Invali- deneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Einkommen zu bejahen sei. Die IV- Stelle bezifferte das Invalideneinkommen im Verfügungszeitpunkt auf Fr. 2'383.--. Zur Begrün- dung gab sie an, dass es dem Kläger aus spezialärztlicher Sicht zumutbar sei, Arbeiten in ge- schütztem Rahmen innerhalb eines Teilpensums von 50 % auszuüben. Bei dieser Auffassung bezog sich die IV-Stelle auf die Ausführungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. G.____, FMH Chirurgie, vom 6. Oktober 2008. Dr. G.____ hielt fest, dass der Kläger aufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Untersuchungsbefunde mit Blick auf die beim Unfall vom

3. Dezember 2004 erlittenen schweren Verletzungen in der freien Wirtschaft nicht wieder ein- gegliedert werden könne. Er arbeite aber vier Stunden am Tag in geschütztem Rahmen, was seinen Möglichkeiten entspreche und unbedingt beibehalten werden sollte zur Gewährung einer Tagesstruktur.

5.5 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem von der IV-Stelle be- rücksichtigten Invalideneinkommen nicht um ein auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielba- res Einkommen im Sinne von Art. 16 ATSG. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben des Kreisarztes aufgrund der beim Unfall vom 3. Dezember 2004 erlittenen schweren Verlet- zungen nicht mehr arbeitsfähig und kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mangels Ein- gliederungsfähigkeit nicht mehr tätig sein. Unter diesen Umständen ist die Annahme der IV- Stelle und der Beklagten unzutreffend, der Kläger könne bei der Berechnung der Überentschä- digung miteinzuberechnendes Invalideneinkommen erzielen. Das vom Kläger im Rahmen sei- ner Tätigkeit in geschütztem Rahmen erzielte Einkommen ist vielmehr als Soziallohn zu be- zeichnen. Genau wie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG haben aber Soziallohn- komponenten bei der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung ausser Acht zu bleiben, da diese gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als "Nonvaleur" zu betrach- ten sind (BGE 141 V 351 E. 5; vgl. auch MARKUS MOSER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vor-

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http://www.bl.ch/kantonsgericht sorge, 2021 N. 46 zu Art. 34a BVG). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, den von der IV-Stelle als Invalideneinkommen bezeichneten Betrag in Höhe von Fr. 2'662.-- auf der Ein- nahmeseite zu berücksichtigen. Daran ändert auch das Argument der Beklagten nichts, wonach der Kläger die IV-Verfügung vom 6. Februar 2009 mit der Einrechnung des Einkommensbe- standteils nicht angefochten habe. Der von der IV-Stelle getätigte Einkommensvergleich ergab einen IV-Grad von 96 %, weshalb der Kläger Anspruch auf eine ganze Rente hatte. Unter die- sen Umständen hatte er kein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung der IV- Stelle vom 6. Februar 2009, auch wenn diese bei der Berechnung des IV-Grads fälschlicher- weise den Soziallohn als Invalideneinkommen berücksichtigte.

5.6 Demnach steht fest, dass die Einnahmenseite Fr. 67'349.30 beträgt (Suva-Rente: Fr. 36'036.30, IV-Rente: Fr. 10'525.--, drei IV-Kinderrenten: Fr. 12'636.-- und PK-Rente Fr. 8'153.--).

6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend eine Koordinationsgrenze von Fr. 67'541.-- (mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 75'046.-- x 90%, vgl. oben E. 4.5). Dieser stehen anrechenbare Einnahmen von Fr. 67'349.30 gegenüber, welche Fr. 202.10 tiefer sind als die Koordinationsgrenze. Daraus resultiert, dass es der beweisbelasteten Beklagten (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur be- ruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S 132) nicht gelingt nachzuweisen, dass eine Überentschädigung vorliegt. Die Aufhebung des Rentenanspruchs wegen Überent- schädigung ab Juli 2015 erweist sich daher als unzutreffend. Unter diesen Umständen erübri- gen sich aber weitergehende Ausführungen zur klägerischen Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts. Auch die Prüfung des Antrags der Beklagten, wonach der Kläger wi- derklageweise die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückzubezahlen habe, erweist sich unter diesen Umständen als obsolet.

7. Der Kläger beantragt im Weiteren die Verzinsung der geltend gemachten Leistungen zum Zinssatz von 5 % seit dem 20. August 2020 (Klageeinreichung). Rechtsprechungsgemäss gelangt bei Rentenleistungen Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 zur Anwendung, wonach Verzugszinsen erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen sind (vgl. MARC HÜRZELER, in: BVG/FZG-Kommentar, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2. Auflage, Bern 2019, Art. 26 BVG, Rz. 1). Sofern das Reg- lement keine andere Regelung kennt, ist auf die geschuldete Invalidenrente ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131; vgl. STAUFFER/CARDINAUX, a.a.O., Art. 26 BVG). Im vor- liegenden Fall sind dem Reglement keine Bestimmungen über den Verzugszins in Bezug auf Leistungen der Versicherung zu entnehmen. Rechtsprechungsgemäss ist daher auf die ge- schuldeten Rentenbetreffnisse ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen (BGE 119 V 131). Der Kläger hat demnach Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % auf die nachzuzahlende Rentenbetreffnisse ab 20. August 2020.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage vom 20. August 2020 gutzuheissen ist. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab August 2015 die ihm zustehende PK-Rente von jährlich Fr. 5'096.-- und die PK-Kinderrenten von jährlich je Fr. 1'109.20 unter Anrechnung der

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http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits bezogenen Leistungen auszurichten. Ab 20. August 2020 schuldet die Beklagten zudem 5 % auf die Rentenbetreffnisse. Die Widerklage ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

9.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsver- treter des Klägers hat in seiner Honorarnote vom 24. November 2021 für das vorliegende Kla- geverfahren einen Zeitaufwand von 32.17 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des dreifachen Schrif- tenwechsels angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 522.--. Dem Kläger ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'223.05 (32.17 Stunden à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 522.-- und 7,7 % Mehrwertsteu- er) zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte unter Anrechnung des bereits Geleisteten verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2015 jährlich eine Invalidenrente von Fr. 5'096.-- und drei Kinderrenten von je Fr. 1'019.-- zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinreichung auszurichten.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'223.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer auszurichten).

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beklagten am 12. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_418/2022) erhoben.

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