Revision einer IV-Rente: Ein Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt einen eigenständigen Revisionsgrund dar. Dies gilt gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 V 124) auch, wenn einzig die Geburt eines Kindes für den Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit verantwortlich ist
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Basel-Land Kantonsgericht 03.03.2022 2022-03-03_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 03.03.2022 2022-03-03_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 03.03.2022 2022-03-03_sv_3
Revision einer IV-Rente: Ein Wechsel der Art der Invaliditätsbemessung stellt einen eigenständigen Revisionsgrund dar. Dies gilt gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 V 124) auch, wenn einzig die Geburt eines Kindes für den Statuswechsel von der Voll- zur Teilerwerbstätigkeit verantwortlich ist
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