opencaselaw.ch

2022-01-11_zr_1

Basel-Landschaft · 2022-01-11 · Deutsch BL

Arbeitsrecht: Definiert der Arbeitsvertrag keinen Arbeitsort und steht es den Arbeitnehmenden frei, einen Einsatz abzulehnen, so gilt bei Mitarbeitenden von spitalexternen Pflegedienstleistern in Anwendung von Art. 74 OR der Haushalt des jeweiligen Kunden bzw. der jeweiligen Kundin als Arbeitsort (E. 5.1 ff.); vorbehältlich einer anderslautendenden Vereinbarung gilt der Weg dorthin und zurück als nicht entschädigungspflichtiger Arbeitsweg (E. 5.2)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 11.01.2022 2022-01-11_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 11.01.2022 2022-01-11_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 11.01.2022 2022-01-11_zr_1

Arbeitsrecht: Definiert der Arbeitsvertrag keinen Arbeitsort und steht es den Arbeitnehmenden frei, einen Einsatz abzulehnen, so gilt bei Mitarbeitenden von spitalexternen Pflegedienstleistern in Anwendung von Art. 74 OR der Haushalt des jeweiligen Kunden bzw. der jeweiligen Kundin als Arbeitsort (E. 5.1 ff.); vorbehältlich einer anderslautendenden Vereinbarung gilt der Weg dorthin und zurück als nicht entschädigungspflichtiger Arbeitsweg (E. 5.2)

Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht