Nichtanhandnahme des VerfahrensEine teilweise Nichtanhandnahme kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann somit nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahren eröffnet und eine Verurteilung ergehen und aus einem anderen das Verfahren nicht anhand genommen werden (E. 3.2).
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Basel-Land Kantonsgericht 14.09.2021 2021_11_19_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.09.2021 2021_11_19_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.09.2021 2021_11_19_sr_1
Nichtanhandnahme des VerfahrensEine teilweise Nichtanhandnahme kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann somit nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt ein Verfahren eröffnet und eine Verurteilung ergehen und aus einem anderen das Verfahren nicht anhand genommen werden (E. 3.2).
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