ParteistellungDient eine Strafnorm sowohl dem Schutz öffentlicher wie privater Interessen, ist neben der Allgemeinheit in aller Regel auch der private Träger des (mit)geschützten Rechtsgutes in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Praxisgemäss steht dabei der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch juristischen Personen zu (Erw. II.5.1.1). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Bei einer Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn ist dessen unmittelbare Verletzung und damit Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen (Erw. II.5.1.2).Im konkreten Fall haben sich die Medienschaffenden bei ihrer Berichterstattung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf zwei Schriftstücke als einzige Informationsquellen abgestützt, sondern es müssen ihnen weitere verwaltungsinterne Informationen zugegangen sein (Erw. II.5.1.3.2). Mit Blick auf den beanzeigten Lebenssachverhalt und den vorliegend hinreichenden Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft jedoch nur ungenügende weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf weitere mögliche Tatobjekte, die es den Medienschaffenden ermöglicht haben, auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu schliessen, durchgeführt und selbst in Bezug auf die beiden Schriftstücke sind konkret zu eingeschränkte Untersuchungen vorgenommen worden (Erw. II.5.1.3.3). Die an die Medien übermittelten, über die beiden Dokumente hinausgehenden Informationen waren nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und die beiden Beschwerdeführerinnen hatten als Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung. Des Weiteren sind die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Bestimmbarkeit als Geheimnisherrn in casu unmittelbar in ihren eigenen Rechten persönlich betroffen, denn die Amtsgeheimnisverletzung, von wem auch immer und mit welchen über die beiden Dokumente hinausgehenden Tatobjekten auch immer begangen, war vorliegend für eine Zuordnung auf die Beschwerdeführerinnen geeignet, ansonsten es nicht nur namentlichen Nennung derselben in den Medien gekommen wäre (Erw. II.5.1.3.4). Angesichts dessen kommt den Beschwerdeführerinnen Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Da sie überdies explizit erklärt haben, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten, verfügen sie zudem über eine Parteistellung im Sinne der Privatklägerschaft gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO. Aus den genannten Gründen hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, sich im entsprechenden Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, abgewiesen (Erw. II.5.1.3.5).
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Basel-Land Kantonsgericht 14.09.2021 2021_09_14_sr_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.09.2021 2021_09_14_sr_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.09.2021 2021_09_14_sr_3
ParteistellungDient eine Strafnorm sowohl dem Schutz öffentlicher wie privater Interessen, ist neben der Allgemeinheit in aller Regel auch der private Träger des (mit)geschützten Rechtsgutes in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Praxisgemäss steht dabei der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch juristischen Personen zu (Erw. II.5.1.1). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Bei einer Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn ist dessen unmittelbare Verletzung und damit Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen (Erw. II.5.1.2).Im konkreten Fall haben sich die Medienschaffenden bei ihrer Berichterstattung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf zwei Schriftstücke als einzige Informationsquellen abgestützt, sondern es müssen ihnen weitere verwaltungsinterne Informationen zugegangen sein (Erw. II.5.1.3.2). Mit Blick auf den beanzeigten Lebenssachverhalt und den vorliegend hinreichenden Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft jedoch nur ungenügende weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf weitere mögliche Tatobjekte, die es den Medienschaffenden ermöglicht haben, auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu schliessen, durchgeführt und selbst in Bezug auf die beiden Schriftstücke sind konkret zu eingeschränkte Untersuchungen vorgenommen worden (Erw. II.5.1.3.3). Die an die Medien übermittelten, über die beiden Dokumente hinausgehenden Informationen waren nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und die beiden Beschwerdeführerinnen hatten als Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung. Des Weiteren sind die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Bestimmbarkeit als Geheimnisherrn in casu unmittelbar in ihren eigenen Rechten persönlich betroffen, denn die Amtsgeheimnisverletzung, von wem auch immer und mit welchen über die beiden Dokumente hinausgehenden Tatobjekten auch immer begangen, war vorliegend für eine Zuordnung auf die Beschwerdeführerinnen geeignet, ansonsten es nicht nur namentlichen Nennung derselben in den Medien gekommen wäre (Erw. II.5.1.3.4). Angesichts dessen kommt den Beschwerdeführerinnen Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Da sie überdies explizit erklärt haben, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten, verfügen sie zudem über eine Parteistellung im Sinne der Privatklägerschaft gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO. Aus den genannten Gründen hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, sich im entsprechenden Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, abgewiesen (Erw. II.5.1.3.5).
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