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2021_08_25_sr_1

Basel-Landschaft · 2021-08-25 · Deutsch BL

Akteneinsicht/Datenschutz im BeschwerdeverfahrenIst eine Strafuntersuchung rechtshängig, so können Drittpersonen, welche über keine Parteirechte verfügen, Einsicht in die Verfahrensakten nehmen, wenn sie ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO nachzuweisen vermögen. Wird ihrem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen, steht ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO offen. Ist das Strafverfahren hingegen bereits vor dem Begehren um Akteneinsicht rechtskräftig abgeschlossen worden, richtet sich der Anspruch nach Datenschutzrecht, womit bei einem abweisenden Entscheid der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zu beschreiten ist (E. 1.2.1.1).Hat eine Strafbehörde während eines hängigen Strafverfahrens über ein Akteneinsichtsgesuch gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO abschlägig entschieden, so bleibt die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung eines hiergegen gerichteten Rechtsmittels zuständig, auch wenn das betreffende Strafverfahren – wie hier – nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (E. 1.2.1.2).Sofern die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz – wie vorliegend – zu bejahen ist, bewirkt der auf die Beschwerdeerhebung folgende rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, keine nachträgliche Anwendbarkeit von Datenschutzrecht, womit der vorinstanzliche Entscheid anhand der Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (E. 1.2.1.2).

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Basel-Land Kantonsgericht 25.08.2021 2021_08_25_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 25.08.2021 2021_08_25_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 25.08.2021 2021_08_25_sr_1

Akteneinsicht/Datenschutz im BeschwerdeverfahrenIst eine Strafuntersuchung rechtshängig, so können Drittpersonen, welche über keine Parteirechte verfügen, Einsicht in die Verfahrensakten nehmen, wenn sie ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO nachzuweisen vermögen. Wird ihrem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen, steht ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO offen. Ist das Strafverfahren hingegen bereits vor dem Begehren um Akteneinsicht rechtskräftig abgeschlossen worden, richtet sich der Anspruch nach Datenschutzrecht, womit bei einem abweisenden Entscheid der verwaltungsrechtliche Rechtsmittelweg zu beschreiten ist (E. 1.2.1.1).Hat eine Strafbehörde während eines hängigen Strafverfahrens über ein Akteneinsichtsgesuch gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO abschlägig entschieden, so bleibt die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung eines hiergegen gerichteten Rechtsmittels zuständig, auch wenn das betreffende Strafverfahren – wie hier – nach Beschwerdeerhebung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (E. 1.2.1.2).Sofern die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz – wie vorliegend – zu bejahen ist, bewirkt der auf die Beschwerdeerhebung folgende rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, keine nachträgliche Anwendbarkeit von Datenschutzrecht, womit der vorinstanzliche Entscheid anhand der Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (E. 1.2.1.2).

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