Untersuchung von PersonenAnordnung eines Betäubungsmittelvortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV: Erfordernis konkreter Anzeichen für Fahrunfähigkeit; Anordnung einer Blut- und Urinprobe gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV: Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO):Aussagen, die ein Fahrzeugführer nach Anordnung eines Drogenschnelltests gemacht hat, können nicht zur Begründung des notwendigen Anfangsverdachts herangezogen werden (Erw. 2.5.4.1). Eine Nervosität des Fahrzeugführers anlässlich der Polizeikontrolle stellt für sich genommen ebenso wenig ein hinreichendes Anzeichen für Fahrunfähigkeit dar, wie das Touchieren eines parkierten Fahrzeugs beim frontalen Einparkieren im 90 Grad-Winkel (Erw. 2.5.4.2).Unverwertbarkeit des Ergebnisses des ohne konkreten Anfangsverdacht durchgeführten Drogenschnelltests nach Art. 141 Abs. 2 StPO; Fernwirkung des Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 4 StPO hinsichtlich der gestützt auf das positive Ergebnis des Drogenschnelltests erhobenen Aussagen des Fahrzeugführers (Erw. 2.4.5, 2.5.4.1 ff.); Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Blut- und Urinprobe zufolge Fehlens eines hinreichenden Verdachts auf Fahrunfähigkeit (Erw. 2.5.5).
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Basel-Land Kantonsgericht 29.06.2021 2021_06_29_sr_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 29.06.2021 2021_06_29_sr_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 29.06.2021 2021_06_29_sr_3
Untersuchung von PersonenAnordnung eines Betäubungsmittelvortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV: Erfordernis konkreter Anzeichen für Fahrunfähigkeit; Anordnung einer Blut- und Urinprobe gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV: Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO):Aussagen, die ein Fahrzeugführer nach Anordnung eines Drogenschnelltests gemacht hat, können nicht zur Begründung des notwendigen Anfangsverdachts herangezogen werden (Erw. 2.5.4.1). Eine Nervosität des Fahrzeugführers anlässlich der Polizeikontrolle stellt für sich genommen ebenso wenig ein hinreichendes Anzeichen für Fahrunfähigkeit dar, wie das Touchieren eines parkierten Fahrzeugs beim frontalen Einparkieren im 90 Grad-Winkel (Erw. 2.5.4.2).Unverwertbarkeit des Ergebnisses des ohne konkreten Anfangsverdacht durchgeführten Drogenschnelltests nach Art. 141 Abs. 2 StPO; Fernwirkung des Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 4 StPO hinsichtlich der gestützt auf das positive Ergebnis des Drogenschnelltests erhobenen Aussagen des Fahrzeugführers (Erw. 2.4.5, 2.5.4.1 ff.); Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Blut- und Urinprobe zufolge Fehlens eines hinreichenden Verdachts auf Fahrunfähigkeit (Erw. 2.5.5).
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