Vorsätzliche Tötung, ev. fahrlässige Tötung etc. Beihilfe zum Suizid bei Personen mit psychischer Störung Damit die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Suizidwunsches einer Person mit psychischer Störung bejaht werden kann, muss dieser auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheidprozess beruhen (E. III.6.3). Die Urteilsfähigkeit ist in casu trotz krankheitsbedingt fehlender Krankheitseinsicht der verstorbenen Person zu bejahen, da diese aufgrund ihres in Urteilsfähigkeit gefällten generellen Behandlungsverzichts, welcher auf extensiven Erfahrungen mit psychiatrischen Behandlungen sowie mit der Medizin im Allgemeinen beruhte, für die Wohlerwogenheit des Suizidwunsches unerheblich war (E. III.7.4.1-7.5.3). Ein psychiatrisches Fachgutachten zur Abklärung der Urteilsfähigkeit im Hinblick auf den Suizidwunsch einer Person mit psychischen Störungen ist stets erforderlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Suizidwunsch seinen Ursprung vorwiegend in der psychischen Erkrankung haben könnte. In casu wäre der Beizug eines psychiatrischen Fachgutachtens notwendig gewesen (E. III.7.5.4 sowie E. IV.4.7.3). Unterlässt es die Beihilfe zum Suizid leistende Person, ein psychiatrisches Fachgutachten beizuziehen, obwohl die suizidwillige Person – wie vorliegend – an einer psychischen Störung leidet und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Suizidwunsch seinen Ursprung vorwiegend in dieser haben könnte, so kommt bei post mortem festgestellter Urteilsfähigkeit ein strafbarer untauglicher Tötungsversuch in mittelbarer Täterschaft in Betracht (E. III.9.1.4). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch diejenige Person (nur) fahrlässig handelt, die sich leichtfertig oder gar – wie vorliegend – frivol (in deutlichem Masse leichtfertig; vgl. BGE 69 IV 75 E. 5) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren, ist vorliegend der Eventualvorsatz und damit ein strafbarer Versuch der Beschuldigten wegen begründeter Zweifel zu verneinen (E. III.9. sowie E. IV.4.7.3-4.9).
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Basel-Land Kantonsgericht 07.05.2021 2021_05_07_sr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 07.05.2021 2021_05_07_sr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 07.05.2021 2021_05_07_sr_1
Vorsätzliche Tötung, ev. fahrlässige Tötung etc. Beihilfe zum Suizid bei Personen mit psychischer Störung Damit die Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Suizidwunsches einer Person mit psychischer Störung bejaht werden kann, muss dieser auf einem selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheidprozess beruhen (E. III.6.3). Die Urteilsfähigkeit ist in casu trotz krankheitsbedingt fehlender Krankheitseinsicht der verstorbenen Person zu bejahen, da diese aufgrund ihres in Urteilsfähigkeit gefällten generellen Behandlungsverzichts, welcher auf extensiven Erfahrungen mit psychiatrischen Behandlungen sowie mit der Medizin im Allgemeinen beruhte, für die Wohlerwogenheit des Suizidwunsches unerheblich war (E. III.7.4.1-7.5.3). Ein psychiatrisches Fachgutachten zur Abklärung der Urteilsfähigkeit im Hinblick auf den Suizidwunsch einer Person mit psychischen Störungen ist stets erforderlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Suizidwunsch seinen Ursprung vorwiegend in der psychischen Erkrankung haben könnte. In casu wäre der Beizug eines psychiatrischen Fachgutachtens notwendig gewesen (E. III.7.5.4 sowie E. IV.4.7.3). Unterlässt es die Beihilfe zum Suizid leistende Person, ein psychiatrisches Fachgutachten beizuziehen, obwohl die suizidwillige Person – wie vorliegend – an einer psychischen Störung leidet und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Suizidwunsch seinen Ursprung vorwiegend in dieser haben könnte, so kommt bei post mortem festgestellter Urteilsfähigkeit ein strafbarer untauglicher Tötungsversuch in mittelbarer Täterschaft in Betracht (E. III.9.1.4). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch diejenige Person (nur) fahrlässig handelt, die sich leichtfertig oder gar – wie vorliegend – frivol (in deutlichem Masse leichtfertig; vgl. BGE 69 IV 75 E. 5) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren, ist vorliegend der Eventualvorsatz und damit ein strafbarer Versuch der Beschuldigten wegen begründeter Zweifel zu verneinen (E. III.9. sowie E. IV.4.7.3-4.9).
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