Fahrlässige Körperverletzung Bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle zufolge Umsturz eines Bauteils besteht immer die ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit, dass Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden sind. Damit geht auch der naheliegende Verdacht einher, dass den Personen, welche für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden muss. Sofern die betreffenden Personen bei den ersten Einvernahmen nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden, sind die jeweiligen Depositionen nicht verwertbar. Sind im entsprechenden Verfahren zwei für die Ausführung der Bauarbeiten verantwortliche Personen beschuldigt, besteht aufgrund der Problematik der Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeitsbereiche eine Interessenkollision, was eine Verteidigung durch denselben Rechtsbeistand ausschliesst (E. II.3.1). Die Beweisregeln des Strafprozesses gelten auch für den Adhäsionsprozess. Somit sind strafrechtliche Beweisverwertungsverbote oder der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für die Beurteilung der Zivilforderung massgeblich (E. II.4.10). Das Umfallen oder Abstürzen eines Gegenstands kann immer durch Fixierung an einer entsprechend konstruierten Haltevorrichtung verhindert werden. Die blosse Möglichkeit einer Sicherung bedeutet indessen nicht, dass eine solche stets erforderlich wäre. Es sind jeweils nur jene Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, die nach den Verhältnissen geboten und technisch möglich sind. Die Sicherheitsvorschrift der Suva, wonach Bauteile gegen das Umkippen gesichert werden müssen und nie vom Kran abgehängt werden dürfen, bevor sie stabilisiert und zuverlässig befestigt sind, erfasst nicht sämtliche Gefahren, die sich bei der Montage schwerer Bauteile verwirklichen können. Vielmehr zielt die Norm auf die Sicherung von Gegenständen ab, welche aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften instabil sind und deshalb ein Risiko für die Arbeitssicherheit bergen. Sie bezweckt indessen nicht, Verletzungen zu vermeiden, welche auf die fehlerhafte Montage des Bauteils oder Manipulationen an einem Arbeitsgerät zurückzuführen sind (E. II.4.7-4.9).
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Basel-Land Kantonsgericht 13.04.2021 2021_04_13_sr1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 13.04.2021 2021_04_13_sr1 Basilea Campagna Kantonsgericht 13.04.2021 2021_04_13_sr1
Fahrlässige Körperverletzung Bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle zufolge Umsturz eines Bauteils besteht immer die ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit, dass Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten worden sind. Damit geht auch der naheliegende Verdacht einher, dass den Personen, welche für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden muss. Sofern die betreffenden Personen bei den ersten Einvernahmen nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden, sind die jeweiligen Depositionen nicht verwertbar. Sind im entsprechenden Verfahren zwei für die Ausführung der Bauarbeiten verantwortliche Personen beschuldigt, besteht aufgrund der Problematik der Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeitsbereiche eine Interessenkollision, was eine Verteidigung durch denselben Rechtsbeistand ausschliesst (E. II.3.1). Die Beweisregeln des Strafprozesses gelten auch für den Adhäsionsprozess. Somit sind strafrechtliche Beweisverwertungsverbote oder der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für die Beurteilung der Zivilforderung massgeblich (E. II.4.10). Das Umfallen oder Abstürzen eines Gegenstands kann immer durch Fixierung an einer entsprechend konstruierten Haltevorrichtung verhindert werden. Die blosse Möglichkeit einer Sicherung bedeutet indessen nicht, dass eine solche stets erforderlich wäre. Es sind jeweils nur jene Sorgfaltsmassnahmen zu ergreifen, die nach den Verhältnissen geboten und technisch möglich sind. Die Sicherheitsvorschrift der Suva, wonach Bauteile gegen das Umkippen gesichert werden müssen und nie vom Kran abgehängt werden dürfen, bevor sie stabilisiert und zuverlässig befestigt sind, erfasst nicht sämtliche Gefahren, die sich bei der Montage schwerer Bauteile verwirklichen können. Vielmehr zielt die Norm auf die Sicherung von Gegenständen ab, welche aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften instabil sind und deshalb ein Risiko für die Arbeitssicherheit bergen. Sie bezweckt indessen nicht, Verletzungen zu vermeiden, welche auf die fehlerhafte Montage des Bauteils oder Manipulationen an einem Arbeitsgerät zurückzuführen sind (E. II.4.7-4.9).
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