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2021-12-09_sv_6

Basel-Landschaft · 2021-12-09 · Deutsch BL

Nach dem Grundsatz der Akzessorietät besteht für die Zeit der Freistellung seitens des Betriebes grundsätzlich kein Anspruch auf Taggelder, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, sprich diese als unterbrochen gelten. Anders zu entscheiden wäre, wenn die Ursachen der Unterbrechung nicht vom Versicherten zu vertreten sind.

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Nach dem Grundsatz der Akzessorietät besteht für die Zeit der Freistellung seitens des Betriebes grundsätzlich kein Anspruch auf Taggelder, weil in diesem Zeitraum keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, sprich diese als unterbrochen gelten. Anders zu entscheiden wäre, wenn die Ursachen der Unterbrechung nicht vom Versicherten zu vertreten sind.

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