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2021-12-07_zr_1

Basel-Landschaft · 2021-12-07 · Deutsch BL

Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (E. II/B); Anerkennung eines ausländischen Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Begriffe „ordentliches Rechtsmittel“ und „endgültig“ gemäss Art. 25 lit. b IPRG sind nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Ob gegen den ausländischen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) offensteht bzw. ob dieser endgültig ist, bestimmt sich hingegen nach dem Recht des Erststaates. Ist gegen einen ausländischen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so gilt dieser noch nicht als endgültig (E. II/C/a).

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Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (E. II/B); Anerkennung eines ausländischen Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Begriffe „ordentliches Rechtsmittel“ und „endgültig“ gemäss Art. 25 lit. b IPRG sind nach schweizerischem Recht zu bestimmen. Ob gegen den ausländischen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) offensteht bzw. ob dieser endgültig ist, bestimmt sich hingegen nach dem Recht des Erststaates. Ist gegen einen ausländischen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so gilt dieser noch nicht als endgültig (E. II/C/a).

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