Bei Änderungskündigungen, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war.
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Basel-Land Kantonsgericht 06.12.2021 2021-12-06_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 06.12.2021 2021-12-06_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 06.12.2021 2021-12-06_sv_1
Bei Änderungskündigungen, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war.
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