Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO (E. 2.4); bei einer Akontozahlung an die Rechtsbeiständin ist zwischen der rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 4 ZPO und einer rückwirkenden Abdeckung anwaltlicher Prozessanbahnungshandlungen zu unterscheiden (E. 2.4 und 3.2); das Gericht hat sich im Rahmen ihrer richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO mit der Herkunft der für die Akontozahlung aufgebrachten finanziellen Mittel auseinanderzusetzen, um die Mittellosigkeit umfassend beurteilen zu können (E. 3.4)
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Basel-Land Kantonsgericht 30.11.2021 2021-11-30_zr_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.11.2021 2021-11-30_zr_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.11.2021 2021-11-30_zr_2
Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO (E. 2.4); bei einer Akontozahlung an die Rechtsbeiständin ist zwischen der rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 4 ZPO und einer rückwirkenden Abdeckung anwaltlicher Prozessanbahnungshandlungen zu unterscheiden (E. 2.4 und 3.2); das Gericht hat sich im Rahmen ihrer richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO mit der Herkunft der für die Akontozahlung aufgebrachten finanziellen Mittel auseinanderzusetzen, um die Mittellosigkeit umfassend beurteilen zu können (E. 3.4)
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