Eheschutz/Kindesunterhalt; eine drastische Änderung der Lebensumstände (Zuzug von den Philippinen in die Schweiz mit hiesiger Erwerbstätigkeit) ist dem Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht zumutbar (E. 9.3.1); der alleinbetreuende Elternteil hat grundsätzlich nicht auch noch für den Barunterhalt des Kindes besorgt zu sein. Eine Abweichung von diesem Grundsatz drängt sich jedoch dann auf, wenn der betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der Unterhaltsschuldner (E. 9.3.2)
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Basel-Land Kantonsgericht 30.11.2021 2021-11-30_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 30.11.2021 2021-11-30_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 30.11.2021 2021-11-30_zr_1
Eheschutz/Kindesunterhalt; eine drastische Änderung der Lebensumstände (Zuzug von den Philippinen in die Schweiz mit hiesiger Erwerbstätigkeit) ist dem Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht zumutbar (E. 9.3.1); der alleinbetreuende Elternteil hat grundsätzlich nicht auch noch für den Barunterhalt des Kindes besorgt zu sein. Eine Abweichung von diesem Grundsatz drängt sich jedoch dann auf, wenn der betreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der Unterhaltsschuldner (E. 9.3.2)
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