Der Entscheid über die vorzeitige Herausgabe von als Dritteigentum angesprochenen Vermögenswerten i.S.v. Art. 47 ff. KOV ergeht in Form einer Verfügung; enthält diese Verfügung eine Frist zur Retournierung der beigelegten Vereinbarung, so besteht selbst bei unbenutztem Ablauf der Frist ein schutzwürdiges Interesse der Retentionsgläubigerin an der Aufhebung dieser Verfügung (E. 1); Unzulässigkeit einer vorzeitigen Herausgabe der angesprochenen Gegenstände aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen von Art. 51 KOV (E. 3.1 ff.)
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Basel-Land Kantonsgericht 09.11.2021 2021-11-09_zr_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.11.2021 2021-11-09_zr_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.11.2021 2021-11-09_zr_3
Der Entscheid über die vorzeitige Herausgabe von als Dritteigentum angesprochenen Vermögenswerten i.S.v. Art. 47 ff. KOV ergeht in Form einer Verfügung; enthält diese Verfügung eine Frist zur Retournierung der beigelegten Vereinbarung, so besteht selbst bei unbenutztem Ablauf der Frist ein schutzwürdiges Interesse der Retentionsgläubigerin an der Aufhebung dieser Verfügung (E. 1); Unzulässigkeit einer vorzeitigen Herausgabe der angesprochenen Gegenstände aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen von Art. 51 KOV (E. 3.1 ff.)
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