Die Ablehnung eines Gesuchs auf vorsorgliche Zeugenbefragung im Rahmen eines bereits anhängig gemachten Hauptprozesses stellt eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO dar, welche nur mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 2.1 f.); der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils umfasst sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachteile (E. 4); die abstrakte Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Zeugen begründet noch kein Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 6); liegt die Zuständigkeit eines Entscheid in der Hauptasche bei der Dreierkammer, dann stellen die instruktionsrichterlichen Beweisanordnungen lediglich Empfehlungen an die Dreierkammer dar (E. 7.1)
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Basel-Land Kantonsgericht 09.11.2021 2021-11-09_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 09.11.2021 2021-11-09_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 09.11.2021 2021-11-09_zr_1
Die Ablehnung eines Gesuchs auf vorsorgliche Zeugenbefragung im Rahmen eines bereits anhängig gemachten Hauptprozesses stellt eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO dar, welche nur mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 2.1 f.); der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils umfasst sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachteile (E. 4); die abstrakte Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Zeugen begründet noch kein Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 6); liegt die Zuständigkeit eines Entscheid in der Hauptasche bei der Dreierkammer, dann stellen die instruktionsrichterlichen Beweisanordnungen lediglich Empfehlungen an die Dreierkammer dar (E. 7.1)
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