Da es sich bei der Frage, ob eine Ausgabe genügend belegt ist, um eine materielle Ermessensfrage handelt, und die Voraussetzungen für eine revisionsweise Annahme eines Vermögensverzichts nicht erfüllt sind, ist deren Überprüfung mittels Wiedererwägung nicht zulässig
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Basel-Land Kantonsgericht 23.09.2021 2021-09-23_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 23.09.2021 2021-09-23_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 23.09.2021 2021-09-23_sv_2
Da es sich bei der Frage, ob eine Ausgabe genügend belegt ist, um eine materielle Ermessensfrage handelt, und die Voraussetzungen für eine revisionsweise Annahme eines Vermögensverzichts nicht erfüllt sind, ist deren Überprüfung mittels Wiedererwägung nicht zulässig
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