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2021-09-16_sv_7

Basel-Landschaft · 2021-09-16 · Deutsch BL

Die Aktenlage lässt keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz erkennen. Mangels in Betracht fallender zusätzlicher Abklärungsmassnahmen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die IV-Stelle zu tragen hat.

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Die Aktenlage lässt keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz erkennen. Mangels in Betracht fallender zusätzlicher Abklärungsmassnahmen liegt Beweislosigkeit vor, deren Folgen die IV-Stelle zu tragen hat.

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