Aufgrund einer bereits vorbestehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch eine einseitige Erblindung kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden. In der Folge rechtfertigt es sich, lohnstatistische Angaben wie die LSE-Tabellenlöhne beizuziehen.
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Basel-Land Kantonsgericht 16.09.2021 2021-09-16_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 16.09.2021 2021-09-16_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 16.09.2021 2021-09-16_sv_2
Aufgrund einer bereits vorbestehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch eine einseitige Erblindung kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden. In der Folge rechtfertigt es sich, lohnstatistische Angaben wie die LSE-Tabellenlöhne beizuziehen.
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