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2021-09-14_zr_3

Basel-Landschaft · 2021-09-14 · Deutsch BL

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO; Bestehen von Verlustscheinen als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Verlustscheinschuldners (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO) (E. 3.4); Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG steht der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund nicht entgegen (E. 3.4); § 9 Abs. 1 TO bei der Festsetzung einer sicherzustellenden Parteientschädigung nur bei ausreichender Klarheit des Streitgegenstands anwendbar (E. 4.6)

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Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO; Bestehen von Verlustscheinen als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Verlustscheinschuldners (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO) (E. 3.4); Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG steht der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund nicht entgegen (E. 3.4); § 9 Abs. 1 TO bei der Festsetzung einer sicherzustellenden Parteientschädigung nur bei ausreichender Klarheit des Streitgegenstands anwendbar (E. 4.6)

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