Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO; Bestehen von Verlustscheinen als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Verlustscheinschuldners (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO) (E. 3.4); Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG steht der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund nicht entgegen (E. 3.4); § 9 Abs. 1 TO bei der Festsetzung einer sicherzustellenden Parteientschädigung nur bei ausreichender Klarheit des Streitgegenstands anwendbar (E. 4.6)
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Basel-Land Kantonsgericht 14.09.2021 2021-09-14_zr_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.09.2021 2021-09-14_zr_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.09.2021 2021-09-14_zr_3
Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO; Bestehen von Verlustscheinen als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Verlustscheinschuldners (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO) (E. 3.4); Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG steht der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund nicht entgegen (E. 3.4); § 9 Abs. 1 TO bei der Festsetzung einer sicherzustellenden Parteientschädigung nur bei ausreichender Klarheit des Streitgegenstands anwendbar (E. 4.6)
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