Gemäss § 18 der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) liegt es alleine in der Verantwortung der Anwältinnen und Anwälte ihre Aufwendungen resp. ihrer Honorarrechnung rechtzeitig beim Gericht geltend zu machen. Diese Verantwortung kann nicht auf das Gericht überwälzt werden, indem etwa im Rahmen des Verfahrens ein Antrag auf Nachreichung der Honorarnote gestellt wird. Es gibt mithin keinen Rechtsanspruch der Rechtsvertretungen, vom Gericht zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote aufgefordert zu werden (E. 3)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 14.09.2021 2021-09-14_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 14.09.2021 2021-09-14_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 14.09.2021 2021-09-14_zr_1
Gemäss § 18 der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) liegt es alleine in der Verantwortung der Anwältinnen und Anwälte ihre Aufwendungen resp. ihrer Honorarrechnung rechtzeitig beim Gericht geltend zu machen. Diese Verantwortung kann nicht auf das Gericht überwälzt werden, indem etwa im Rahmen des Verfahrens ein Antrag auf Nachreichung der Honorarnote gestellt wird. Es gibt mithin keinen Rechtsanspruch der Rechtsvertretungen, vom Gericht zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote aufgefordert zu werden (E. 3)
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