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2021-09-02_sv_7

Basel-Landschaft · 2021-09-02 · Deutsch BL

Die Erheblichkeitsschwelle einer 20%igen Erwerbseinbusse zur Übernahme der Umschulungskosten wird vorliegend nicht erreicht. Da bei der Beschwerdeführerin eine Aktivitätsdauer von rund 25 Jahren verbleibt und ihr ohne Umschulung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist grundsätzlich ein Umschulungsanspruch dennoch zu bejahen.

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Die Erheblichkeitsschwelle einer 20%igen Erwerbseinbusse zur Übernahme der Umschulungskosten wird vorliegend nicht erreicht. Da bei der Beschwerdeführerin eine Aktivitätsdauer von rund 25 Jahren verbleibt und ihr ohne Umschulung einzig Hilfsarbeiten zumutbar wären, ist grundsätzlich ein Umschulungsanspruch dennoch zu bejahen.

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