Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiert lediglich den finanziellen Erwerbs- bzw. Lohnausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibt, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber weiter ausgerichtet erhalten. Vorbehalten bleibt ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form eines Doppelbezugs in der Person der betroffenen Arbeitnehmenden findet
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Basel-Land Kantonsgericht 02.09.2021 2021-09-02_sv_4 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.09.2021 2021-09-02_sv_4 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.09.2021 2021-09-02_sv_4
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiert lediglich den finanziellen Erwerbs- bzw. Lohnausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibt, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber weiter ausgerichtet erhalten. Vorbehalten bleibt ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form eines Doppelbezugs in der Person der betroffenen Arbeitnehmenden findet
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