Beweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium.
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Basel-Land Enteignungsgericht 2021-09-02_entg Bâle-Campagne Enteignungsgericht 2021-09-02_entg Basilea Campagna Enteignungsgericht 2021-09-02_entg
Beweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium.
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