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2021-09-02_entg

Basel-Landschaft · 2021-01-01 · Deutsch BL

Beweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium.

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Beweislastverteilung: Bleiben gebührenmindernde Tatsachen beweislos, trägt die gebührenpflichtige Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Betonaufbereitungsanlage fällt nicht unter den sachversicherungsrechtlichen Gebäudebegriff; als Fahrnisbaute unterliegt sie nicht dem Versicherungsobligatorium.

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