Das Gericht gewährt auch Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), wenn Beweismittel zwecks Sicherung der Beweiskraft in einer verschlossenen Sendung der Schweizerischen Post eingereicht werden. Sofern die den Beweis offerierende Partei zur Öffnung der Sendung berechtigt ist, fällt eine Verletzung des Briefgeheimnisses (Art. 179 StGB) durch das beweiserhebende Gericht ausser Betracht (E. 3 f.)
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Basel-Land Kantonsgericht 17.08.2021 2021-08-17_zr_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.08.2021 2021-08-17_zr_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.08.2021 2021-08-17_zr_1
Das Gericht gewährt auch Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO), wenn Beweismittel zwecks Sicherung der Beweiskraft in einer verschlossenen Sendung der Schweizerischen Post eingereicht werden. Sofern die den Beweis offerierende Partei zur Öffnung der Sendung berechtigt ist, fällt eine Verletzung des Briefgeheimnisses (Art. 179 StGB) durch das beweiserhebende Gericht ausser Betracht (E. 3 f.)
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