Aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleiches nicht freiwillig und ohne vernünftigen Grund auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichtete, weshalb ihr Verhalten nicht unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG zu subsumieren ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte
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Basel-Land Kantonsgericht 04.08.2021 2021-08-04_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 04.08.2021 2021-08-04_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 04.08.2021 2021-08-04_sv_1
Aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleiches nicht freiwillig und ohne vernünftigen Grund auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichtete, weshalb ihr Verhalten nicht unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG zu subsumieren ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte
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