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2021-08-04_sv_1

Basel-Landschaft · 2021-08-04 · Deutsch BL

Aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleiches nicht freiwillig und ohne vernünftigen Grund auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichtete, weshalb ihr Verhalten nicht unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG zu subsumieren ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte

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Aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleiches nicht freiwillig und ohne vernünftigen Grund auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichtete, weshalb ihr Verhalten nicht unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG zu subsumieren ist und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte

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