Die Leistungseinstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt zu Recht, da der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin mitteilte, an der (zumutbaren) Arbeitsstelle nicht interessiert zu sein, womit er seine Schadenminderungspflicht verletzte
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht 03.08.2021 2021-08-03_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 03.08.2021 2021-08-03_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 03.08.2021 2021-08-03_sv_2
Die Leistungseinstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt zu Recht, da der Beschwerdeführer der Arbeitgeberin mitteilte, an der (zumutbaren) Arbeitsstelle nicht interessiert zu sein, womit er seine Schadenminderungspflicht verletzte
Basel-Land Kantonsgericht Bâle-Campagne Kantonsgericht Basilea Campagna Kantonsgericht