Eventualvorsatz verneint. Ein allfälliges grobfahrlässiges Verhalten kann dem Versicherten einstellrechtlich in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht zur Last gelegt werden
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Basel-Land Kantonsgericht 02.08.2021 2021-08-02_sv_1 Bâle-Campagne Kantonsgericht 02.08.2021 2021-08-02_sv_1 Basilea Campagna Kantonsgericht 02.08.2021 2021-08-02_sv_1
Eventualvorsatz verneint. Ein allfälliges grobfahrlässiges Verhalten kann dem Versicherten einstellrechtlich in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht zur Last gelegt werden
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