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2021-07-13_zr_1

Basel-Landschaft · 2021-07-13 · Deutsch BL

Beginn der Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens. Die geschädigte Person muss ihren Anspruch nur dem Grundsatz und Umfang nach kennen und muss ihn nicht exakt beziffern. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem die geschädigte Person ihren gesamten Schaden im Grossen und Ganzen abschätzen und alle wesentlichen Komponenten überblicken kann (E. 3.1 und 5.1 f.)

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Beginn der Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens. Die geschädigte Person muss ihren Anspruch nur dem Grundsatz und Umfang nach kennen und muss ihn nicht exakt beziffern. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem die geschädigte Person ihren gesamten Schaden im Grossen und Ganzen abschätzen und alle wesentlichen Komponenten überblicken kann (E. 3.1 und 5.1 f.)

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