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2021-06-29_sr_2

Basel-Landschaft · 2021-06-29 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung/EntschädigungDer Entschädigungsanspruch eines Dritten gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO kann entfallen, wenn ein Unterbrechungsgrund wie schweres Selbst- oder Drittverschulden oder höhere Gewalt vorliegt. Ist der Dritte eine juristische Person und hat sich eines ihrer Organe in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, hat die juristische Person grundsätzlich dafür einzustehen  (E. 4.1).

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Verfahrenseinstellung/EntschädigungDer Entschädigungsanspruch eines Dritten gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO kann entfallen, wenn ein Unterbrechungsgrund wie schweres Selbst- oder Drittverschulden oder höhere Gewalt vorliegt. Ist der Dritte eine juristische Person und hat sich eines ihrer Organe in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, hat die juristische Person grundsätzlich dafür einzustehen  (E. 4.1).

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