Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (Stand 4. November 2020) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Die Höhe der Umsatzeinbusse wurde seither zweimal angepasst, indem ab 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % und ab 1. April 2021 eine solche von mindestens 30 % verlangt wird
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Basel-Land Kantonsgericht 24.06.2021 2021-06-24_sv_3 Bâle-Campagne Kantonsgericht 24.06.2021 2021-06-24_sv_3 Basilea Campagna Kantonsgericht 24.06.2021 2021-06-24_sv_3
Gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (Stand 4. November 2020) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Die Höhe der Umsatzeinbusse wurde seither zweimal angepasst, indem ab 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % und ab 1. April 2021 eine solche von mindestens 30 % verlangt wird
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