Aufgrund des Umstands, dass der Versicherte die monatlichen EL-Zahlungen jeweils zurücküberwiesen und damit der Ausgleichskasse den Vollzug der Auszahlung des Leistungsanspruchs verunmöglicht hatte, ging die Ausgleichskasse zu Recht davon aus, dass der Anspruch für diese Monate erloschen ist; da sich der Versicherte ausserdem geweigert hatte, das Formular zur Überprüfung des EL-Anspruchs ausgefüllt zurückzuschicken, verletzte er seine Mitwirkungspflicht ohne entschuldbaren Grund, weshalb die Ausgleichskasse die EL-Leistungen einstellen durfte, nachdem sie den Versicherten ermahnt und auf die Folgen seines Handelns aufmerksam gemacht hatte
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Basel-Land Kantonsgericht 17.06.2021 2021-06-17_sv_2 Bâle-Campagne Kantonsgericht 17.06.2021 2021-06-17_sv_2 Basilea Campagna Kantonsgericht 17.06.2021 2021-06-17_sv_2
Aufgrund des Umstands, dass der Versicherte die monatlichen EL-Zahlungen jeweils zurücküberwiesen und damit der Ausgleichskasse den Vollzug der Auszahlung des Leistungsanspruchs verunmöglicht hatte, ging die Ausgleichskasse zu Recht davon aus, dass der Anspruch für diese Monate erloschen ist; da sich der Versicherte ausserdem geweigert hatte, das Formular zur Überprüfung des EL-Anspruchs ausgefüllt zurückzuschicken, verletzte er seine Mitwirkungspflicht ohne entschuldbaren Grund, weshalb die Ausgleichskasse die EL-Leistungen einstellen durfte, nachdem sie den Versicherten ermahnt und auf die Folgen seines Handelns aufmerksam gemacht hatte
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